Kapitel XI – Vertretung
Regel 154196
Änderungen in der Liste der Vertreter
(1)197 Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab
a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind, oder
b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind, entrichtet hat.
(2) Unbeschadet der nach Artikel 134a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmaßnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht:
a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit;
b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) erteilt wurde;
c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.
(3)198 Eine nach Artikel 134 (2) oder Artikel 134 (3) in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.
196Siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 21.11.2013 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 2013, 600) sowie Mitteilung des EPA vom 12.05.2015 betreffend die Vertretung vor dem EPA (ABl. EPA 2015, A55).
Siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 17.11.2024 (ABl. EPA 2024, A107) und Mitteilung des EPA vom 27.11.2024 (ABl. EPA 2024, A109) über die Veröffentlichung der Liste der zugelassenen Vertreter.
197Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 6/18 vom 28.06.2018 (ABl. EPA 2018, A57), in Kraft getreten am 01.01.2019.
198Siehe Mitteilung des EPA vom 13.05.2024 über neue Funktionen von MyEPO Portfolio: Eintragung und Wiedereintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter (ABl. EPA 2024, A57).
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13.12.2007 - 31.12.2018Beschluss des Verwaltungsrats vom 07.12.2006 (CA/D 10/06), (ABl. EPA 2007, 8 und Sonderausgabe 1/2007)01.01.2019 -CA/D 6/18 (ABl. EPA 2018, A57)
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EPÜ EPÜ 1973 R. 154 R. 102