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          • Goal 2: Digital transformation
          • Goal 3: Master quality
          • Goal 4: Partner for positive impact
          • Goal 5: Secure sustainability
        • Annual Review 2022
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          • Übersicht
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          • Executive summary
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          • Goal 5: Secure sustainability
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T 0190/05 23-07-2008

Europäischer Rechtsprechungsidentifikator
ECLI:EP:BA:2008:T019005.20080723
Datum der Entscheidung:
23 July 2008
Aktenzeichen
T 0190/05
Antrag auf Überprüfung von
-
Anmeldenummer
98951181.1
IPC-Klasse
B60K 35/00
Verfahrenssprache
DE
Verteilung
NICHT VERTEILT (D)

Download und weitere Informationen:

Entscheidung in DE 47.47 KB
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Europäisches Patentregister
Bibliografische Daten verfügbar in:
DE
Fassungen
Nicht veröffentlicht
Bezeichnung der Anmeldung

Verfahren zur Informationsanzeige in einem Kraftfahrzeug

Name des Anmelders
ROBERT BOSCH GMBH
Name des Einsprechenden
DaimlerChrysler AG
Kammer
3.2.01
Leitsatz
-
Relevante Rechtsnormen
European Patent Convention Art 117
European Patent Convention R 117
European Patent Convention Art 54(2) 1973
European Patent Convention Art 100 1973
Schlagwörter

Offenkundige Vorbenutzung als eigenständiger Einspruchsgrund (nein)

Offenkundige Vorbenutzung substantiiert vorgetragen (ja)

Zeugenvernehmung erforderlich (ja)

Orientierungssatz
-
Angeführte Entscheidungen
G 0001/95
G 0003/97
T 0328/87
T 0182/89
T 0482/89
T 0538/89
T 0363/90
T 0541/92
T 0937/93
T 0543/95
T 0329/02
T 0474/04
Anführungen in anderen Entscheidungen
-

I. Beide Parteien haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 17. Dezember 2004, mit der das europäische Patent Nr. 1 005 421 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist, Beschwerde eingelegt.

II. Anspruch 1 wie erteilt lautet wie folgt:

Verfahren zur Informationsanzeige in einem Fahrzeug, das eine Kamera (2) und eine damit verbundene Steuer/Auswerteinheit (16,17) zur Bilderkennung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass auf einer Anzeigeeinheit (11) direkt ein Ausschnitt des Bildes der Kamera (2) dem Fahrer des Fahrzeugs angezeigt wird, der nach Auswertung durch die Steuer/Auswerteeinheit (16,17) ein Verkehrszeichen enthält.

Anspruch 1 wie aufrechterhalten in geändertem Umfang lautet wie folgt:

Verfahren zur Informationsanzeige in einem Fahrzeug, das eine Kamera (2) und eine damit verbundene Steuer/Auswerteinheit (16,17) zur Bilderkennung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass auf einer Anzeigeeinheit (11) direkt ein Ausschnitt des Bildes der Kamera (2) dem Fahrer des Fahrzeugs angezeigt wird, der nach Auswertung durch die Steuer/Auswerteeinheit (16,17) ein Verkehrszeichen enthält, wobei die zuletzt erkannten Verkehrszeichen abrufbar in einer Datenbank abgelegt werden.

III. Folgende eingereichten Dokumente werden in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt:

D4: "Das Auto sieht in Zukunft mit", Rhein-Zeitung, Nr. 271, 22. November 1995

D6: Veranstaltungsprogramm für die Prometheus-Demonstration in PARIS (FR) 18.-20. Oktober 1994.

D6': Eidesstattliche Erklärung von Herrn Reinhard Janssen vom 28.09.2004

D12: "Prometheus Ends on a High but Points Finger at EC for Lack of Support", The Intelligent Highway, Volume 5, Issue 15, Seiten 1-3, 31. Oktober 1994

D13: "Intelligent Cruise and Land Control Systems Pass Initial User Tests", The Intelligent Highway, Volume 5, Issue 15, Seiten 9-10, 31. Oktober 1994

D14: "Drive to remove car blind spots; Road Safety, Innovation&Technology", Sunday Times, 30. Oktober 1994, Seite 3/8, The Times and The Sunday Times Compact Disk Edition.

IV. In der Einspruchsschrift vom 21. August 2002 hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung als Stand der Technik für die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Streitpatents geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass im Rahmen der Projektabschlusspräsentation Prometheus vom 18. - 20. Oktober 1994 in Paris ein Fahrzeug mit einer Informationseinrichtung zur Anzeige von Verkehrszeichen der Öffentlichkeit von ihr vorgeführt worden sei. Die Informationsanzeige habe eine Kamera und eine Steuer/Auswerteeinheit zur Bilderkennung umfasst, mittels welcher Ausschnitte eines Bildes direkt dem Fahrer angezeigt worden seien, wobei dieser Ausschnitt nach einer Auswertung durch die Steuer/Auswerteeinheit ein Verkehrszeichen enthalten und die Darstellung der Anzeige im Wesentlichen der in D4 gezeigten Abbildung entsprochen habe. Hinsichtlich des Gegenstands der behaupteten Vorbenutzung und seiner Neuheitsschädlichkeit wurde auf die Ausführungen zu dem vorveröffentlichten Zeitungsartikel D4 verwiesen. Zum Beweis wurde das Veranstaltungsprogramm (D6) eingereicht und Zeugenbeweis angeboten. Name und Ladungsanschrift des Zeugen sollten nachgereicht werden.

V. Mit Schreiben vom 22. April 2003 hat die Patentinhaberin zu dem Einspruch Stellung genommen. Sie hat unter anderem dargelegt, aus welchen Gründen D4 nicht neuheitsschädlich sei, und die öffentliche Zugänglichkeit der behaupteten Vorbenutzung wegen der Angabe "Internal Day, Monday, October 17, 1994" in D6, die für eine interne Vorführung spreche, bestritten. Außerdem hat sie die Substantiierung des Einspruchsgrunds "offenkundige Vorbenutzung" in Frage gestellt.

VI. Im Ladungsbescheid, der der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 5. April 2004 beigefügt war, hat die Einspruchsabteilung zur Vorbenutzung ausgeführt, dass in D6 auch die Teilnahme der Öffentlichkeit an den Tagen des 18., 19. und 20. Oktober 1994 vorgesehen gewesen sei, so dass die Hinweise in D6 nicht für eine zu unterstellende Geheimhaltungsvereinbarung zu sprechen schienen. Hinzugefügt war folgender Absatz: "Nachdem die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten hat, wird sie daher innerhalb der gesetzten Frist entsprechende Beweismittel in Form eines zu benennenden Zeugen bzw. Vorlage eines geeigneten Beweismittels, z.B. "Eidesstattliche Erklärung" einzureichen haben."

VII. Mit ihrem Schreiben vom 29. September 2004 hat die Einsprechende als Beweis ihrer Behauptungen eine eidesstattliche Erklärung des Herrn Janssen vom 28. September 2004 (D6') eingereicht. In seiner eidesstattlichen Erklärung versichert Herr Janssen (Mitarbeiter der Einsprechenden), dass im Oktober 1994 Versuchsfahrzeuge vorgeführt wurden, die mit einem System zur optischen Verkehrszeichenerkennung ausgerüstet waren, und dass neben den am Projekt beteiligten Firmen und Hochschulen auch Vertreter aus Rundfunk und Presse teilgenommen hätten, die nicht zur Geheimhaltung über die gezeigten Inhalte verpflichtet worden seien.

Als weiteren Beweis für die öffentliche Zugänglichkeit der behaupteten Vorbenutzung hat die Einsprechende Kopien von 3 Presse- bzw. Zeitschriftenveröffentlichungen (D12-14) eingereicht. Des Weiteren hat sie Herrn Janssen als Zeugen benannt und seine Ladungsadresse angegeben.

VIII. In einer Kurzmitteilung vom 25. Oktober 2004 teilte der Formalsachbearbeiter der Einspruchsabteilung den Beteiligten mit, dass eine Zeugeneinvernahme des Herrn Janssen nicht vorgesehen sei, da seine eidesstattliche Erklärung vorliege, von deren Wahrheitsgehalt auszugehen sei, und dass es der Einsprechenden unbenommen bliebe, Herrn Janssen in die mündliche Verhandlung mitzubringen, den die Einspruchsabteilung jedoch nicht als Zeugen befragen würde.

IX. In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2004 hat die Patentinhaberin beantragt, den geltend gemachten Einspruchsgrund der offenkundigen Vorbenutzung als unzulässig zurückzuweisen, und hat diesen Antrag ausführlich begründet. Hilfsweise hat sie die behauptete offenkundige Vorbenutzung, die Beweiskraft der eidesstattlichen Erklärung und die Glaubwürdigkeit des Herrn Janssen bestritten.

X. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch die offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich getroffen ist. Wie aus ihrer Entscheidung (Nr. 7.2 der Entscheidungsgründe) zu entnehmen ist, stützte die Einspruchsabteilung diese Feststellung hauptsächlich auf die eidesstattliche Erklärung des Herrn Janssen:

"Dem Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 fehlt die Neuheit, denn das in der Eidesstattlichen Erklärung beschriebene Verfahren zur Informationsanzeige beinhaltet alle Merkmale des sehr allgemein gehaltenen Anspruchs 1." Weitere Ausführungen zu der Frage, inwieweit die behauptete Vorbenutzung zum Stand der Technik im Hinblick auf die Einwände der Patentinhaberin gehört, wurden nicht gemacht. Lediglich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende Folgendes ausgeführt hat:

" Da die Einsprechende nunmehr einen Zeugen benannt hat und eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung vorgelegt hat, kann seitens der Einspruchsabteilung kein Zweifel daran bestehen, dass bei der in Rede stehenden Vorführung in Paris die Öffentlichkeit objektiv Kenntnis von dem technischen Sachverhalt nehmen konnte, wie er sich aus der Eidesstattlichen Erklärung gemäß dem dritten Absatz erschließt, so dass die Einspruchsabteilung diesen technischen Sachverhalt als der Öffentlichkeit zugänglich anzuerkennen hat."

XI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin I) hat am 8. Februar 2005 Beschwerde eingelegt, und am selben Tag die Beschwerdegebühr bezahlt. Am 26. April 2005 hat sie die Beschwerdebegründung eingereicht.

Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin II) hat am 22. Februar 2005 Beschwerde eingelegt, und am selben Tag die Beschwerdegebühr bezahlt. Am 27. April 2005 hat sie die Beschwerdebegründung eingereicht.

XII. In Antwort auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, in der sie unter Angabe von Gründen ankündigte, dass sie die Angelegenheit zur Vernehmung des Zeugen an die erste Instanz zurückverweisen wolle, haben beide Parteien ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

XIII. Die Beschwerdeführerin I beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

Die Beschwerdeführerin II beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs.

XIV. Die Argumente der Beschwerdeführerin I können wie folgt zusammengefasst werden:

Die eidesstattliche Erklärung D6' offenbare ein Verfahren zur Informationsanzeige in einem Fahrzeug, das eine Kamera und eine damit verbundene Auswerteeinheit zur Bilderkennung aufweise. Dabei werde direkt ein Ausschnitt des Bildes der Kamera dem Fahrer des Fahrzeugs angezeigt. Hierbei könne auch gezielt ein auf ein Verkehrszeichen eingeschränkter Bildausschnitt dargestellt werden. Auch wenn die eidesstattliche Erklärung nicht explizit erwähne, dass das dargestellte Bild direkt dem Fahrer angezeigt werde, mache eine Anzeige von Verkehrszeichen im Auto nur Sinn, wenn dieses auch dem Fahrer zur Verfügung gestellt werde. Eine implizite Erwähnung, dass der ein Verkehrszeichen enthaltende Bildausschnitt dem Fahrer dargestellt werde, ergebe sich schon dadurch, dass in der eidesstattlichen Erklärung explizit erwähnt werde, dass im Falle von Zusatzschildern, diese dem Fahrer auf einem Display zur Deutung dargestellt werden. Auch das letzte Merkmal des Anspruchs, wonach die zuletzt erkannten Verkehrszeichen abrufbar in einer Datenbank abgelegt werden, ergebe sich implizit aus der eidesstattlichen Erklärung. Auch hier seien die Bilddaten der Verkehrszeichen anwendungsspezifisch strukturiert, also in einer Datenbank abrufbar gespeichert. Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung sei daher die Verwendung gemäß Anspruch 1 in geändertem Umfang gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung nicht mehr neu.

Auf jeden Fall sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch. Dieser unterscheide sich allenfalls von dem Gegenstand der Vorbenutzung im Umfang des letzten Merkmals des Anspruchs, wonach die zuletzt erkannten Verkehrszeichen abrufbar in einer Datenbank abgelegt werden. Dieses Merkmal sei jedoch aus dem vorliegenden Stand der Technik in ähnlichen Anzeigesystemen bekannt. Alle in diesen Schriften offenbarten Anzeigeverfahren würden zwangsläufig eine Datenbank mit Daten in Form von Verkehrszeichen benutzen. Der Fachmann würde daher bei Bedarf ohne Weiteres eine ähnliche Datenbank in dem Verfahren nach der D6 benutzen. Dem Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 mangele es daher an erfinderischer Tätigkeit.

XV. Die Argumente der Beschwerdeführerin II können wie folgt zusammengefasst werden:

Der von der Beschwerdeführerin I geltend gemachte Einspruchsgrund der offenkundigen Vorbenutzung sei als unzulässig zu betrachten, da in der Einspruchsschrift weder die offenkundige Vorbenutzung ausreichend substantiiert, noch die zum Nachweis dieser Vorbenutzung notwendigen Beweismittel eingereicht worden seien.

Eine offenkundige Vorbenutzung stelle in konsequenter Fortführung der Grundsätze der Entscheidung G 1/95 (ABl. EPA 1996, 615) einen eigenständigen Einspruchsgrund im Sinne des Artikels 100 a) EPÜ 1973 dar, da im Artikel 54(2) EPÜ 1973 zwischen dem Stand der Technik unterschieden werde, der durch schriftliche oder mündliche Beschreibung zugänglich gemacht worden ist, und dem Stand der Technik, der durch Benutzung zugänglich gemacht worden ist. Diese Auffassung werde gestützt von dem Kapitel VII.C.8.6 in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 4. Auflage 2001. Bereits die Überschrift dieses Kapitels "Vorbenutzung als Einspruchsgrund" mache deutlich, dass die Vorbenutzung ein eigenständiger Einspruchsgrund sei. Der Einspruchsgrund der offenkundigen Vorbenutzung sei nicht ausreichend substantiiert worden, da der eigentliche Gegenstand der Vorbenutzung in der Einspruchsschrift nicht genannt sei. Die Einspruchsbegründung enthalte lediglich eine abstrakte Umschreibung der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. Außerdem seien die Umstände der Benutzungshandlung nicht deutlich angegeben, da beispielsweise nicht angegeben sei, durch wen die offenkundige Vorbenutzung vorgenommen worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin I in der Einspruchsschrift lediglich einen Zeugenbeweis angeboten, jedoch weder den Zeugen mit Namen und Anschrift genannt, noch ein sonstiges Beweismittel, wie eine eidesstattliche Erklärung, beigefügt.

In Anwendung der Entscheidung T 182/89 (ABl. EPA 1991, 391) sei der vorliegende Einspruchsgrund auf derselben Grundlage zurückzuweisen wie ein nach Regel 56 (1) EPÜ 1973 unzulässiger Einspruch, da er nicht innerhalb der Frist gemäß Regel 55 c) EPÜ 1973 substantiiert vorgetragen worden sei.

Ergänzend werde auf den Antrag vom 27. Oktober 2004 hingewiesen, den Einspruchsgrund als unzulässig festzustellen. Auf diesen Antrag sei in der angefochtenen Entscheidung nicht eingegangen worden. Insbesondere enthalte die Entscheidungsbegründung keine Begründung hinsichtlich des Antrags, obwohl gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung der Antrag während der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sei.

Falls sich die Kammer dieser Auffassung bezüglich der Vorbenutzung als eigenständiger Einspruchsgrund nicht anschließen könne, müsse die Vorbenutzung, zumindest als verspätet vorgebracht betrachtet werden, da die nötigen Beweismittel verspätet eingereicht worden seien. Die verspätet vorgebrachte Vorbenutzung sei prima facie nicht relevant und daher in das Verfahren nicht zuzulassen.

Die als Beweismittel einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eingereichte eidesstattliche Erklärung des Herrn Janssen weise sowohl in Bezug auf den Tatsachenvortrag als auch innerhalb derselben Widersprüche auf. Zum Beispiel solle gemäß dem Tatsachenvortrag in der Einspruchsschrift die Darstellung der Anzeige im Wesentlichen der in der D4 gezeigten Abbildung entsprechen, die ein Bild mit zwei nebeneinander angeordneten Verkehrszeichen zeige. Aus der eidesstattlichen Erklärung ginge jedoch hervor, dass auf dem Display des Rechners das Bild der Farbkamera, das segmentierte Bild und die so genannte ROI (Region of Interest) dargestellt worden seien. Aus der in der D4 gezeigten Abbildung sei weder zu erkennen, dass eine ROI, noch ein segmentiertes Bild dargestellt werde. Ein weiterer Widerspruch in der eidesstattlichen Erklärung sei, dass die ROI Ausschnitte des ursprünglichen Kamerabildes seien und zum anderen in der ROI Verkehrszeichenpiktogramme sichtbar seien.

Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen enthalte auch eine Wertung in Form einer Sachverständigenaussage, da Herr Janssen zumindest zum Zeitpunkt der Benutzungshandlung Mitarbeiter der Einsprechenden war.

Um dies zu klären, rege sie die Vernehmung des angebotenen Zeugen an.

1. Diese Entscheidung ergeht nachdem die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ 2000) am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten ist. Da das Streitpatent zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt war, finden die Übergangsbestimmungen nach Artikel 7(1), Satz 2, der Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 und die Entscheidungen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 (Sonderausgabe Nr. 1, ABl. EPA 2007, 197) und 7. Dezember 2006 (Sonderausgabe Nr. 1, ABl. EPA 2007, 89) vorliegend Anwendung. Nachfolgend zitierte Artikel und Regeln ohne Zusatz beziehen sich auf die revidierte Fassung. Vorschriften mit dem Zusatz "1973" sind die der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung des Europäischen Patentübereinkommens.

2. Die Beschwerden sind zulässig.

3. Angesichts des Vorbringens der Parteien und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung zum Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ 1973 gehört.

4. Die Beschwerdeführerin I vertritt unter Verweis auf die Entscheidung T 182/89 (a.a.O.) die Auffassung, dass die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung als unzulässig zurückzuweisen sei, da sie nach der Entscheidung G 1/95 (a.a.O.) als ein eigenständiger Einspruchsgrund zu betrachten sei, der als solcher innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Auf jeden Fall sei die offenkundige Vorbenutzung verspätet vorgebracht worden und nicht relevant, und daher nicht zu berücksichtigen.

5. Diese Auffassung kann die Kammer aus folgenden Gründen nicht teilen:

5.1 Die Einspruchsgründe sind in Artikel 100 EPÜ 1973 abschließend genannt und bilden die Rechtsgrundlage für einen Einspruch. Zu jedem in Artikel 100 EPÜ 1973 genannten "Einspruchsgrund" gibt es ein entsprechendes Erfordernis in einem anderen Artikel des EPÜ, das im Erteilungsverfahren erfüllt werden muss (siehe G 1/95 a.a.O., Nr. 4.1 der Entscheidungsgründe).

Die Große Beschwerdekammer hat weiter ausgeführt (G 1/95, a.a.O., Nr. 4.3 -4.5 der Entscheidungsgründe, wobei sich die Ausführungen auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung des Europäischen Patentübereinkommens 1973 beziehen):

"Artikel 100 a) EPÜ bezieht sich - ganz abgesehen von der allgemeinen Definition patentfähiger Erfindungen nach Artikel 52 (1) EPÜ und den Ausnahmen von der Patentierbarkeit nach Artikel 53 EPÜ - auf eine Reihe von Definitionen, die in den Artikeln 52 (2) bis (4) und 54 bis 57 EPÜ zu den Begriffen "Erfindung", "Neuheit", "erfinderische Tätigkeit" und "gewerbliche Anwendbarkeit" aufgestellt werden und in Verbindung mit Artikel 52 (1) EPÜ bestimmte Erfordernisse vorgeben und somit gesonderte Einspruchsgründe im Sinne gesonderter rechtlicher Einwände oder Rechtsgrundlagen für einen Einspruch verkörpern. All diese Artikel (d. h. Art. 52 bis 57 EPÜ) stellen daher im Sinne des Artikels 100 a) EPÜ nicht einen (einzigen) Einwand gegen die Aufrechterhaltung des Patents, sondern vielmehr eine Sammlung verschiedener Einwände dar, die zum Teil überhaupt nichts miteinander zu tun haben (wie z. B. Artikel 53 und die Artikel 52 (1) und 54 EPÜ), zum Teil aber auch enger miteinander verwandt sind (wie z. B. die Artikel 52 (1) und 54 und die Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).

... Nach Regel 55 c) EPÜ gehört zur Einspruchsschrift eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe (d. h. auf welche vorstehend genannten rechtlichen Gründe) der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung, d. h. Substantiierung, vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel. Im Wortlaut des Buchstabens c wird eindeutig unterschieden zwischen den Einspruchsgründen, mit denen - wie in Artikel 100 a) EPÜ - die rechtlichen Gründe oder Rechtsgrundlagen gemeint sind, und der Substantiierung."

Die Kammer schließt aus diesen Ausführungen der Großen Beschwerdekammer, dass unter dem Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ 1973 mehrere selbständige Einspruchsgründe zusammengefasst sind, die sich alle auf die in den Artikeln 52 - 57 EPÜ aufgeführten Patentierungsvoraussetzungen beziehen und Einwände gegen die Aufrechterhaltung des Patents darstellen. Ein erfolgreich geltend gemachter Einspruchsgrund führt daher zum Widerruf eines schon erteilten Patents. Demzufolge sind Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ 1973, auf die ein Einspruch gestützt werden kann, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig (Artikel 52(1), (2) EPÜ), nicht neu (Artikel 52(1) EPÜ und 54 EPÜ 1973), nicht erfinderisch (Artikel 52(1) EPÜ und 56 EPÜ 1973), nicht gewerblich anwendbar (Artikel 52(1), (4) EPÜ und 57 EPÜ 1973) oder von der Patentierung ausgenommen (Artikel 53 EPÜ) sei.

Die Geltendmachung eines Stands der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ 1973 stellt hingegen für sich gesehen keinen Einspruchsgrund dar. Das Vorliegen eines Stands der Technik ist zwar von Bedeutung für die Prüfung der Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit oder der mangelnden erfinderischen Tätigkeit, bewirkt aber nicht den Widerruf eines erteilten Patents. Dies gilt auch

für die Geltendmachung einer offenkundigen Vorbenutzung, die ebenso den in Artikel 54 (2) EPÜ 1973 definierten Stand der Technik bilden kann, wie jede andere schriftliche oder mündliche Beschreibung.

Aus diesen Gründen stellt nach Auffassung der Kammer eine geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung in Anwendung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/95 (a.a.O.) keinen Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ 1973 dar. Vielmehr handelt es sich dabei um Tatsachen, die zur Begründung eines Einspruchsgrunds angegeben werden.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, von ihrer Auffassung im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin II zitierte Kapitel VII.C.8.6 mit der Überschrift " Vorbenutzung als Einspruchsgrund" in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 4. Auflage 2001, abzuweichen.

5.2 Im vorliegenden Fall ist der Einspruch auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gestützt. Zur Begründung dieser Einspruchsgründe wurden druckschriftlicher Stand der Technik angegeben und eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.

5.2.1 Wenn eine Vorbenutzung geltend gemacht wird, müssen konkrete Umstände angegeben werden, was, wann, wo und wie benutzt worden ist (vgl. u.a. T 328/87, ABl. EPA 1992, 701; T 538/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht; T 541/92, nicht im ABl. EPA veröffentlicht).

5.2.2 Vorliegend sind bereits in der Einspruchsschrift nach Ansicht der Kammer die konkreten Merkmale des angeblich vorbenutzten Gegenstands angegeben worden. Es wurde behauptet, dass

- ein Fahrzeug mit einer Informationseinrichtung zur Anzeige von Verkehrszeichen der Öffentlichkeit vorgeführt worden sei,

- die Informationsanzeige eine Kamera und eine Steuer/Auswerteeinheit zur Bilderkennung umfasst habe, mittels welcher Ausschnitte eines Bildes direkt dem Fahrer angezeigt worden seien, wobei dieser Ausschnitt nach einer Auswertung durch die Steuer/Auswerteeinheit ein Verkehrszeichen enthalten habe und

- die Darstellung der Anzeige im Wesentlichen der Abbildung in D4 gezeigten entsprochen habe.

Darüber hinaus wurde hinsichtlich des Gegenstands der behaupteten Vorbenutzung und seiner Neuheitsschädlichkeit auf die in der Einspruchsschrift enthaltenen Ausführungen zu D4 verwiesen.

5.2.3 Sowohl der Zeitpunkt (18.- 20. Oktober 1994) und der Ort (Paris) der angeblichen Vorbenutzung waren in der Einspruchsschrift angegeben worden, als auch die Umstände der Benutzung. Die Benutzung soll im Rahmen der Abschlusspräsentation "Prometheus" stattgefunden haben, wobei das Informationssystem der Öffentlichkeit von der Beschwerdeführerin I erläutert und vorgestellt worden sei.

5.2.4 Zum Beweis wurde mit der Einspruchsschrift eine Kopie des Veranstaltungsprogramms (D6) eingereicht und Zeugenbeweis angeboten. Name und Ladungsanschrift des Zeugen sollten nachgereicht werden.

5.2.5 Nach Ansicht der Kammer ist damit die offenkundige Vorbenutzung bereits in der Einspruchsschrift substantiiert vorgetragen worden. Es wurde ein schriftliches Beweismittel eingereicht und Zeugenbeweis angeboten. Hat ein Beteiligter wie im vorliegenden Fall die Vernehmung von Zeugen beantragt und diese nicht gleichzeitig benannt, so wird er in der Entscheidung über eine Beweisaufnahme unter Fristsetzung aufgefordert, Name und Anschrift der Zeugen anzugeben, die er vernehmen lassen möchte (siehe Regel 72 (1), Satz 2 des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden EPÜ 1973 und Regel 117, Satz 2 EPÜ). Selbstverständlich kann, wie das auch im vorliegenden Fall geschehen ist, diese Aufforderung bereits vor Erlass der Entscheidung über eine Beweisaufnahme erfolgen. Ob die eingereichten bzw. angebotenen Beweismittel die Behauptungen tatsächlich beweisen, ist nicht eine Frage der erforderlichen Substantiierung (T 543/95, nicht im ABl. EPA veröffentlicht).

5.3 Die Vorbenutzung ist somit nicht als verspätet vorgebracht anzusehen, so dass im vorliegenden Fall kein Ermessen gemäß Artikel 114 (2) EPÜ 1973 besteht, diese behauptete Vorbenutzung nicht zu berücksichtigen.

6. Die Beschwerdeführerin II hat bereits in ihrer Stellungnahme zum Einspruch die behauptete Vorbenutzung bestritten. Sie bestreitet insbesondere das Vorhandensein aller behaupteten technischen Merkmale des angeblich vorbenutzten Gegenstands und deren öffentliche Zugänglichmachung. Sie zweifelt auch an der Glaubwürdigkeit des angebotenen Zeugen und macht Unstimmigkeiten zwischen dem Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin I und dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung, sowie in der eidesstattlichen Erklärung selbst geltend.

7. Die Einspruchsabteilung forderte die Einsprechende mit ihrem Ladungsbescheid vom 5. April 2004 auf, den bereits in der Einspruchsschrift angebotenen Zeugen zu benennen oder ein geeignetes Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen. Allein auf der Grundlage der daraufhin eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Herrn Janssen hat die Einspruchsabteilung die behauptete offenkundige Vorbenutzung als gegeben und den Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt als neuheitsschädlich getroffen angesehen. Sie hat zu den Punkten der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der von der Patentinhaberin erwähnten Unstimmigkeiten nicht Stellung genommen. Vielmehr scheint sie die eidesstattliche Erklärung des Herrn Janssen als Stand der Technik und nicht nur als Beweismittel für die offenkundige Vorbenutzung betrachtet zu haben. Die Vernehmung des angebotenen Zeugen hielt sie für nicht erforderlich.

8. Diese Vorgehensweise der Einspruchsabteilung steht nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen.

8.1 Im Verfahren vor dem EPA gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (G 3/97, ABl. EPA 1999, 245, Nr. 5 der Entscheidungsgründe). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass es keine formelle Beweisregeln gibt, nach denen bestimmte Beweismitteln eine bestimmte Überzeugungskraft beigemessen oder abgesprochen wird, und nicht, dass das zuständige Organ des EPA unter den angebotenen das Beweismittel auswählen kann, das es für die Wahrheitsfindung als ausreichend erachtet (vgl. T 474/04, ABl. EPA 2006, 129, Nr. 8 der Entscheidungsgründe.

Der Beweiswert schriftlicher Erklärungen von potentiellen Zeugen oder Beteiligten ist typischerweise geringer als der Beweiswert einer mündlichen Vernehmung durch das zur Entscheidung berufene Organ (siehe T 474/04, a.a.O., Nr. 6 der Entscheidungsgründe, und T 329/02, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 2.5 der Entscheidungsgründe). Es ist keine korrekte Verfahrensweise, wenn die Einspruchsabteilung in einer strittigen und für den Rechtsbestand des angegriffenen Patents hochrelevanten Frage auf das Beweisangebot einer mündlichen Vernehmung eines Zeugen nicht eingeht, sondern schriftliche Erklärungen einfordert und den typischerweise minderen Beweiswert dieser Erklärungen akzeptiert, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Verfahrensweise im Ausnahmefall rechtfertigen (vgl. T 329/02, a.a.O., Nr. 2.5 der Entscheidungsgründe).

Wenn Behauptungen in einer eidesstattlichen Erklärung bestritten werden, so muss einem Antrag auf Vernehmung des Zeugen in der Regel stattgegeben werden, bevor diese Behauptungen als Grundlage für eine Entscheidung zu Ungunsten der die Behauptungen bestreitenden Partei dienen können (siehe auch T 474/04, a.a.O.).

Nur so können nämlich die nach der Bewertung der schriftlich eingereichten Beweismittel noch bestehenden Zweifel entweder ausgeräumt oder bestätigt werden. In der Tat kann bei einer Zeugenvernehmung die Glaubwürdigkeit der Aussage unter verschiedenen Aspekten geprüft werden. Wie in der Entscheidung T 474/04 (a.a.O., Nr. 8 der Entscheidungsgründe) dargelegt, kann es dabei "u. a. um das Gedächtnis des Zeugen gehen oder darum, ob seine Aussage auf eigenen Beobachtungen, auf Schlussfolgerungen oder auf Auskünften Dritter beruht, ob der Zeuge überhaupt beobachten konnte, was er beobachtet haben will. Es kann auch um den Zeugen selbst bzw. um Anhaltspunkte dafür gehen, dass er die Wahrheit sagt oder dass seine Aussage im Gegenteil auf einem Wahrnehmungs- oder Gedächtnisfehler beruht. Somit ist das Angebot, den Verfasser einer Erklärung als Zeugen aussagen zu lassen, ein relevantes und angemessenes Angebot eines Beweismittels, das den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung möglicherweise widerlegt."

8.2 Den vorgenannten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wurde auch in den Richtlinien für die Prüfung im EPA (sowohl in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung von Juli 1999, als auch in der Fassung von Dezember 2007), in Teil E, Kapitel IV, 1.2 Rechnung getragen, wo es heißt:

"Eine solche [schriftliche] Erklärung [unter Eid] geht nicht über ihren wörtlichen Inhalt hinaus und erlaubt der Einspruchsabteilung keine Beurteilung der Faktoren, die damit zusammenhängen oder dazu den Hintergrund bilden. Werden die Tatsachenbehauptungen von der Gegenseite bestritten, so legt die Einspruchsabteilung ihrer Entscheidung in der Regel eine solche Erklärung nicht zu Grunde, sondern lädt die Person, die die Erklärung abgibt, als Zeugen, wenn der Beteiligte dies anbietet. Bei der folgenden Zeugenvernehmung können die Einspruchsabteilung und die Beteiligten dem Zeugen Fragen stellen, und so kann die Einspruchsabteilung den Sachverhalt auf der Grundlage der Aussage dieser Person ermitteln. Wird diese Person nicht als Zeuge angeboten, so berücksichtigt die Einspruchsabteilung diese Beweismittel nicht weiter."

8.3 Im vorliegenden Fall hätte daher die Einspruchsabteilung, wenn ihrer Ansicht nach die behauptete offenkundige Vorbenutzung relevant war, d.h. wenn die Vorbenutzung als Stand der Technik - unterstellt die Behauptungen dazu wären bewiesen worden - der Aufrechterhaltung des Streitpatents hätte entgegenstehen können, wie folgt vorgehen müssen:

Sie hätte die Einsprechende auffordern müssen, Namen und Anschrift des angebotenen Zeugen anzugeben, ohne als gleichwertige Alternative weitere Beweismittel, wie eine eidesstattliche Erklärung, anzufordern.

Nachdem die Einspruchsabteilung in Reaktion auf ihren Ladungsbescheid den Namen und die Adresse des in der Einspruchsschrift angebotenen Zeugen erhalten hatte, hätte sie eine Entscheidung über eine Beweisaufnahme erlassen und den Zeugen laden müssen. Die Tatsache, dass die Ladungsfrist für Zeugen von mindestens 2 Monaten (Regel 72 (2), Satz 1 des damals geltenden EPÜ 1973) im Hinblick auf die bereits anberaumte mündliche Verhandlung nicht hätte eingehalten werden können, spricht nach Ansicht der Kammer nicht für einen Ausnahmefall, der es gerechtfertigt hätte, den angebotenen Zeugen nicht zu laden. Möglicherweise hätte sich der Zeuge mit einer kürzeren Ladungsfrist einverstanden erklärt (Regel 72 (1), Satz 2 des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden EPÜ 1973) oder er wäre zur mündlichen Verhandlung erschienen, wofür es durchaus Anhaltspunkte gab, da die Einsprechende sich vorbehalten hatte, "Herrn Jansen als Zeugen bei der Einspruchsverhandlung aufzubieten". Wenn beides nicht eingetreten wäre, dann hätte eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden müssen. Die mündliche Verhandlung hätte natürlich auch von Anfang an verschoben werden können. Andere Umstände, die die Vorgehensweise der Einspruchsabteilung ausnahmsweise rechtfertigen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

8.4 Auf jeden Fall hätte die Einspruchsabteilung nicht auf der alleinigen Grundlage der eidesstattlichen Erklärung die behauptete Vorbenutzung als für das erteilte Patent neuheitsschädlichen Stand der Technik betrachten dürfen, da die Patentinhaberin sowohl die Behauptungen der Einsprechenden als auch die in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen ausdrücklich bestritten hat. Im Übrigen stellt die eidesstattliche Erklärung selbst ein Beweismittel und keinen Stand der Technik dar.

9. Hinsichtlich der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung möchte die Kammer unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts anmerken, dass die Einspruchsabteilung gemäß Regel 68 (2) des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden EPÜ 1973 hätte genauer darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die behauptete Vorbenutzung für substantiiert und die eidesstattliche Erklärung für einen ausreichenden Beweis hielt. Weder der Ladungsbescheid, noch die Kurzmitteilung oder die Niederschrift über die mündliche Verhandlung können eine ausreichende Entscheidungsbegründung ersetzen.

10. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin II nach wie vor die behauptete offenkundige Vorbenutzung. Die Kammer hält die geltend gemachte Vorbenutzung für relevant, d.h., wenn sie bewiesen ist, könnte sie der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegenstehen. Gemäß dem Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin I und dem Absatz 3 der in den Tatsachenvortrag miteinbezogenen eidesstattlichen Erklärung ist zu entnehmen, dass angeblich die ROI, die als Ausschnitte des ursprünglichen Kamerabildes dargestellt werden, als Zwischenresultat auf einem Bildschirm angezeigt wurden, und angeblich darauf hingewiesen wurde, dass die Zusatzschilder direkt angezeigt werden müssen. Sollten diese Behauptungen bewiesen werden, dann wäre die behauptete offenkundige Vorbenutzung für die Beurteilung der Neuheit bzw. der erfinderischen Tätigkeit besonders relevant.

Wie oben dargelegt ist die eidesstattliche Erklärung vorliegend kein geeignetes Beweismittel, insbesondere für die behaupteten technischen Merkmale. Daher ist eine Vernehmung des angebotenen Zeugen, Herrn Janssen, gemäß Artikel 117 EPÜ und Regel 117 ff. EPÜ notwendig. An dieser Stelle möchte die Kammer darauf hinweisen, dass die Glaubwürdigkeit des angebotenen Zeugen nicht deswegen in Zweifel gezogen werden kann, weil er zum Zeitpunkt der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung Mitarbeiter der Beschwerdeführerin I und damit wirtschaftlich mit ihr verbunden war (vgl. T 482/89, ABl. EPA 1992, 646; T 363/90, nicht im ABl. EPA veröffentlicht). Der Beweiswert einer Zeugenaussage hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (siehe T 937/93, nicht im ABl. EPA veröffentlicht).

11. Da eine Vernehmung des angebotenen Zeugen durch die Einspruchsabteilung nicht erfolgt ist und das Ergebnis einer von der Einspruchsabteilung durchgeführten Beweisaufnahme, gegebenenfalls unter Miteinbeziehung der schriftlichen Beweismittel D6, D12 - D14, zu einer anderen, von der Einspruchsabteilung noch nicht bewerteten und möglicherweise weitere Überprüfungen benötigenden Sachlage in Bezug auf die Beurteilung der Neuheit bzw. der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes führen könnte, ist es angebracht, auch zur Vermeidung des Verlustes einer Instanz, die Angelegenheit gemäß Artikel 111 (1) EPÜ an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

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