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          • Goal 2: Digital transformation
          • Goal 3: Master quality
          • Goal 4: Partner for positive impact
          • Goal 5: Secure sustainability
        • Annual Review 2022
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          • Übersicht
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          • Executive summary
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          • Goal 5: Secure sustainability
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T 2506/11 09-07-2014

Europäischer Rechtsprechungsidentifikator
ECLI:EP:BA:2014:T250611.20140709
Datum der Entscheidung:
09 July 2014
Aktenzeichen
T 2506/11
Antrag auf Überprüfung von
-
Anmeldenummer
06006954.9
IPC-Klasse
B62D 21/02
Verfahrenssprache
DE
Verteilung
NICHT VERTEILT (D)

Download und weitere Informationen:

Entscheidung in DE 405.45 KB
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Europäisches Patentregister
Bibliografische Daten verfügbar in:
DE
Fassungen
Nicht veröffentlicht
Bezeichnung der Anmeldung

Schlussquerträger für ein Nutzfahrzeug

Name des Anmelders
MAN Truck & Bus AG
Name des Einsprechenden
VOLVO TECHNOLOGY CORPORATION
Kammer
3.2.01
Leitsatz
-
Relevante Rechtsnormen
European Patent Convention Art 123(2)
European Patent Convention Art 56 1973
Schlagwörter

Änderungen - Zwischenverallgemeinerung (nein)

Erfinderische Tätigkeit - (ja)

Orientierungssatz
-
Angeführte Entscheidungen
G 0002/10
T 0910/03
T 1180/08
Anführungen in anderen Entscheidungen
-

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat am 7. Dezember 2011 gegen die am 21. Oktober 2011 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 1 710 149 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 21. Februar 2012 eingegangen.

II. Der Einspruch war auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ 1973 gestützt.

Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ erfülle, ein Dokumentensatz D5 nicht die offenkundige Vorbenutzung eines Querträgers von Renault beweise und der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags erfinderisch gegenüber Dokument D3 (DE 198 26 119 A1) sei.

III. Anspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Form (die Nummerierung der Merkmale wurde in Anlehnung an die im Einspruchsverfahren und von der Beschwerdeführerin verwendete Merkmalsanalyse hinzugefügt und ist durch Fettdruck gekennzeichnet) mit dem gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügten Merkmal Pr lautet wie folgt:

A Schlussquerträger (2) für ein Nutzfahrzeug mit einem zwei Längsträger (3) aufweisenden Fahrzeugrahmen (1),

B wobei der Schlussquerträger (2) als einstückiges im wesentlichen U-förmig ausgebildetes Profilteil mit einem Mittelsteg (4) und beidseitig an Längskantn [sic] des Mittelstegs (4) anschließenden Flanschleisten (5, 6) ausgebildet ist

C und an dem Schlussquerträger (2) stirnseitig Befestigungsfahnen (7, 8, 9) vorgesehen sind,

D,E wobei obere und untere Befestigungsfahnen (7, 8) jeweils von den beiden Flanschleisten (5, 6) und beidseitig jeweils eine zumindest annähernd in Querrichtung zu den oberen und unteren Befestigungsfahnen (7, 8) verlaufende vertikale Befestigungsfahne (9) von dem Mittelsteg (4) des U-Profils hervorstehen

F und an den Befestigungsfahnen (7, 8, 9) Löcher (10, 13) vorgesehen sind,

G von denen die in den oberen und unteren Befestigungsfahnen befindlichen Löcher (10) jeweils in einer oberen und einer unteren Befestigungsebene (11, 12) angeordnet sind,

Pr wobei die obere und untere Befestigungsfahne (7, 8) sowie die vertikale Befestigungsfahne (9) an jeweils einem Ende des Schlussquerträgers (2) vorhanden sind, und den Schlussquerträger seitlich jeweils in einer Ebene abschließen,

dadurch gekennzeichnet,

H dass sich die beidseitig des Mittelstegs (4) angeordneten vertikalen Befestigungsfahnen (9) im wesentlichen über die gesamte Höhe des Mittelstegs (4) erstrecken und zwei Löcher (10) aufweisen,

I die jeweils in der oberen und unteren Befestigungsebene (11, 12) der oberen und unteren Befestigungsfahnen (7, 8) angeordnet sind.

IV. Am 9. Juli 2014 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Sie nahm die zuvor im schriftlichen Verfahren eingereichten Hilfsanträge zurück.

V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich, soweit es für diese Entscheidung relevant ist, wie folgt zusammenfassen:

Eine Änderung eines Anspruchs erfülle die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ, wenn der Fachmann den Gegenstand des geänderten Anspruchs direkt und unmittelbar aus der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens entnehmen könne (siehe T 910/03). Anspruch 1 sei durch Aufnahme von Merkmal Pr auf eine spezielle geometrische Konfiguration eingeschränkt, die weder in der ursprünglichen Anmeldung noch im Streitpatent beansprucht gewesen sei. Ein Schlussquerträger mit Merkmal Pr sei zwar in den Figuren 2 bis 5 gezeigt und der Wortlaut von Merkmal Pr in Absatz [0030] der Beschreibung des Streitpatents genannt, aber das einzige abgebildete und beschriebene Ausführungsbeispiel umfasse weitere Merkmale, insbesondere ,,tropfenförmige Aussparungen" (siehe Spalte 8, Zeilen 38 bis 44 der A2-Veröffentlichung bzw. korrespondierende Zeilen 35 bis 41 des Streitpatents; auch Absatz [0035]). In der Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels werde - in Verbindung mit den Figuren 3a und 3b - Bezug genommen auf ,,Aussparungen 19" (siehe Absatz [0033]), und diese seien klar tropfenförmig. Zwar beziehe sich Absatz [0035] auf den Blechzuschnitt, aber das Streitpatent betone (siehe Absatz [0035], Zeile 39), dass die Aussparungen für die gewünschte Blechumformung erforderlich seien, um die gewünschte geometrische Konfiguration mit in einer Ebene liegenden Befestigungs­­fahnen zu erhalten. Außerdem manifestiere sich dieses Erfordernis an das Verfahren auch in dem tatsächlichen fertigen Produkt, wie in den Figuren des einzigen Ausführungsbeispiels dargestellt. Der ursprüngliche unabhängige Anspruch 11 betone, dass dieses Merkmal für den beanspruchten Schlussquerträger wesentlich sei. Da die Anmeldung wie eingereicht keinen Schlussquerträger zeige, welcher nur die Merkmale des geänderten Anspruchs 1 - d. h. ohne "tropfenförmige Aussparungen" - aufweise, sei der Gegenstand von Anspruch 1 eine Verallgemeinerung des einzigen offenbarten Ausführungsbeispiels. Es liege also eine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung vor (siehe T 1180/08, Punkt 2 der Gründe). Ein Schlussquerträger mit den Merkmalen von Anspruch 1 ohne "tropfenförmige Aussparungen" sei nicht direkt und unmittelbar aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar und gebe dem Fachmann eine neue Information.

D5 zeige einen Schlussquerträger mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, insbesondere auch die kennzeichnenden Merkmale H und I, und könne als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Der Begriff "Schlussquerträger" beschreibe den nicht als limitierend anzusehenden Verwendungszweck eines Querträgers am "Schluss" bzw. Ende eines Fahrzeugs; zudem spezifiziere Anspruch 8 einen in Längsrichtung innerhalb des Längsträgers beweglichen Querträger, und Absatz [0014] spreche eine Montage "entfernt vom Ende der Längsträger" an. Dabei zeige D5 bereits die im Streitpatent angesprochenen Vorteile einer stabileren Konstruktion und löse die ursprünglich gestellte Aufgabe des Streitpatents, die Festigkeit des Schlussquerträgers zu erhöhen.

Der Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 unterscheide sich von D5 durch Merkmal Pr. Da dieses Merkmal ursprünglich nicht in den Ansprüchen enthalten war, sei es für den Verfasser der Patentschrift ohne Bedeutung gewesen. Auch in Absatz [0030] der Beschreibung sei kein Vorteil oder keine Wirkung in Zusammenhang mit diesem Merkmal genannt, d. h. der Verfasser betrachtete Pr als einfaches bzw. triviales Merkmal. Bei Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes habe der Fachmann - ein Konstrukteur von Fahrgestellen - dem unterscheidenden Merkmal eine Wirkung zuzuschreiben, d. h. vorliegend sei die objektive Aufgabe neu zu formulieren. Wie von der Patentinhaberin selbst ausgeführt (Schriftsatz vom 27. September 2010, Seiten 2, 3 und 4), bewirke dieser Unterschied, dass die Befestigungsfahnen sich nicht überlappten, womit ein optimierter Blechzuschnitt mit geringerem Material­verbrauch, also eine Gewichts- und Kosten­ersparnis erreicht werde und ein Bohren von Befestigungslöchern durch zwei Bleche vermieden werde. Auf Grundlage dieses technischen Effekts stelle sich ausgehend von D5 die technische Aufgabe, ein Bohren durch zwei Bleche zu vermeiden und den Material­verbrauch für den Schlussquerträger zu optimieren; allenfalls sei die Aufgabe - um eine verbesserte Kräfteverteilung bei hohen Vertikallasten zu berücksichtigen - noch zu ergänzen um den Zusatz "unter Beibehaltung der vorteilhaften Kräfteverteilung".

Der Fachmann würde das aus demselben technischen Gebiet stammende Dokument D3 in Betracht ziehen, da in D3 diese Aufgabe explizit angesprochen werde (Spalte 1, Zeilen 23 bis 27: "kosten- und gewichtsreduziert") und in D3 keine übereinanderliegenden Bleche durchbohrt werden müssten, wie von der Patentinhaberin zugestanden (Schriftsatz vom 27. September 2010, Seite 5, Zeile 8). Es sei - weil nicht beansprucht - irrelevant, dass der Querträger aus D3 keinen Anhänge- bzw. Vertikallasten ausgesetzt sei. Aus Figur 3 in D3 erkenne er, dass durch Ausstanzen oder Schneiden des Blechzuschnitts eine Überlappung der vertikalen Befestigungsfahnen mit den oberen oder unteren Befestigungsfahnen vermieden und weniger Material benötigt werde. Bei Anwendung dieser Lehre auf den Schlussquerträger aus D5 bestehe für den Fachmann die naheliegende und einzig vernünftige Modifikation des Schlussquerträgers aus D5, welche ein Überlappen der Befestigungsfahnen vermeide und dasselbe Lochbild zur Befestigung des Querträgers am Fahrzeugrahmen und damit eine funktionsfähige Anordnung erlaube, in einem Kürzen der horizontalen Befestigungsfahnen. So gelange der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1. Ein Kürzen der Länge der vertikalen Befestigungsfahne führe zu einer nicht­funktionsfähigen Ausführungsform ohne Löcher zur Befestigung am Chassis; das zusätzliche Vorsehen von Bohrungen in der Mitte der vertikalen Befestigungsfahne mache wegen fehlender Löcher im Längsträger keinen Sinn, und zusätzliche Bohrungen am Längsträger und damit Änderungen am existierenden Chassis des Fahrzeugs würde der Fachmann vermeiden.

Die fehlende Überlappung der horizontalen und vertikalen Befestigungsfahnen habe den weiteren Effekt einer erleichterten Montage des Schlussquerträgers, da beim Verschrauben mit dem Chassis die Bohrungen in den Befestigungsfahnen nicht mehr exakt übereinander ausgerichtet werden müssten. Suche der Fachmann ausgehend von D5 nach einer Möglichkeit, das Einführen der Schrauben zu erleichtern, sei ihm Dokument D3 bekannt, in dem z. B. in Figur 3 gezeigt sei, dass bei entsprechendem Blechzuschnitt keine Überlappung der vertikalen mit den oberen oder unteren Befestigungs­fahnen existiere. Bei Anwendung dieser Lehre auf D5 erkenne er, dass - um die Löcher in den Vertikalfahnen beizubehalten - das Blech so zuzuschneiden sei, dass die Löcher am Ende der oberen und unteren Befestigungsfahne wegfielen. Damit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es nur drei Möglichkeiten gebe, um nicht-überlappende vertikale und horizontale Befestigungsfahnen zu erhalten, und zwar seien entweder beide oder jeweils nur eine der vertikalen oder horizontalen Befestigungsfahnen zu kürzen. Die Wahl einer dieser drei Möglichkeiten sei nicht als erfinderisch anzusehen.

Gehe man wie in der angefochtenen Entscheidung von D3 als nächstliegendem Stand der Technik aus, so unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D3 durch die Merkmale H und I. In D3 stimme das Lochbild der Befestigungsfahnen mit dem Lochbild der Längsträger überein (siehe Spalte 2, Zeilen 15 bis 19), wobei die Löcher sich bei üblichen LKW-Chassis über die gesamte Länge der Längsträger erstreckten. Es sei also die Aufgabe zu lösen, den Querträger aus D3 an übliche LKW-Chassis anzupassen. Diese Aufgabe sei in D3 bereits gelöst, da die Vertikalfahnen ein dem Lochbild der Längsträger entsprechendes Lochbild aufwiesen. Um die in D3 angesprochenen Vorteile einer Kosten- und Gewichtsreduzierung sowie nicht überlappender Befestigungsfahnen zu bewahren, würde der Fachmann die Vertikalfahnen verlängern und die Horizontalfahnen verkürzen und ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen. Die Einspruchsabteilung habe nicht die objektive technische Aufgabe ermittelt; die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht den Aufgabe-Lösungs-Ansatz angewendet.

Eine sich über die gesamte Höhe des Mittelstegs erstreckende vertikale Befestigungsfahne mit weit voneinander entfernten Schraubenlöchern erlaube die Aufnahme höherer Vertikallasten und erhöhe die Festigkeit des Mittelstegs, was grundlegendes Ingenieurswissen sei. Der Fachmann würde als einzige Lösung den Querträger aus D3 - mit Befestigungsfahnen in einer Ebenen und geringem Materialeinsatz - nur dahingehend modifizieren, dass er die vertikalen Befestigungsfahnen verlängere und die horizontalen verkürze. Dies sei im Übrigen auch die einzige alternative Anordnung zu der in D3 gezeigten, welche nicht mehr Material benötige. Schließlich sei dem Fachmann, wenn er ausgehend von D3 die Festigkeit des Mittelsteges erhöhen wolle, auch Dokument D5 bekannt, welches sich auch auf einen Querträger eines Fahrzeugs beziehe. Er erkenne in D5 die Vorteile einer vertikalen Befestigungsfahne, die sich über die gesamte Höhe des Mittelstegs erstrecke. Bei Anwendung dieser Lehre auf D3 würde der Fachmann - unter Beibehaltung der Anordnung der Befestigungs­fahnen in einer Ebene - die horizontalen Befestigungsfahnen kürzen und die vertikalen verlängern, so dass die oberen und unteren Befestigungslöcher zu verwenden seien, und gelange ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann wie folgt zusammengefasst werden:

Merkmal Pr als Präzisierung und Klarstellung der schon im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Merkmale sei in Absatz [0030] der A2-Schrift unmittelbar und eindeutig offenbart, aber gerade nicht in Kombination mit "tropfenförmigen Aussparungen". Die ursprüngliche Offenbarung unterscheide dabei klar zwischen dem Herstellungs­verfahren und dem Schlussquerträger. Absatz [0035] beziehe sich nicht auf den fertigen Schlussquerträger, sondern auf einen Zuschnitt zur Herstellung desselben; dies gelte auch für die Absätze [0023] und [0025], die zudem auf eine "optimale", d. h. fakultative Ausgestaltung abstellten. Gemäß Absatz [0035] ermöglichten die ,,tropfenförmigen Aussparungen" nur die Blechumformung und seien damit auf ein nicht beanspruchtes Blech bzw. Herstellungsverfahren bezogen. Somit bestehe kein klar erkennbarer funktioneller oder struktureller Zusammenhang mit der Präzisierung durch Merkmal Pr, so dass diese Präzisierung zulässig sei. Die "tropfenförmigen Aussparungen" seien laut Absatz [0017] ohnehin nur vorteilhaft und somit fakultativ. Darüber hinaus sei das Merkmal der tropfenförmigen Aussparung auf den ursprünglichen Patentanspruch 11 gerichtet und damit optional und unabhängig von der Anordnung der Befestigungsfahnen in einer Ebene gemäß Merkmal Pr. Das Merkmal "tropfenförmige Aussparungen" sei somit nicht als erfindungswesentlich für den Schlussquerträger offenbart, zur Lösung der technischen Aufgabe nicht unerlässlich und stehe (siehe genannte Textstellen) nicht in untrennbarem Zusammenhang mit den aufgenommenen Merkmalen, so dass sämtliche Kriterien für das Weglassen erfüllt seien und keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen T 910/03 und T 1180/08 seien nicht einschlägig, weil diese die Streichung eines Merkmals beträfen. In T 1180/08 gehe es im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt um eine konkrete Betätigungsmechanik, bei der eine Rückstell­feder untrennbar - nicht fakultativ - mit Elementen der Konstruktion verknüpft sei.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten neuen Dokumente zu D5 seien als verspätet zurückzuweisen. Dokumentensatz D5 beweise zudem nicht die offenkundige Vorbenutzung eines Querträgers von Renault, so dass der Angriff auf die erfinderische Tätigkeit mit der Kombination D5 mit D3 bereits formal unzulässig sei.

Selbst wenn D5 als vorveröffentlicht betrachtet werde, könne D5 die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. D5 offenbare bereits keinen gattungsgemäßen Schlussquerträger, der für einen LKW mit Anhänger zur Aufnahme von Vertikallasten geeignet sei, sondern einen vorderen Träger bzw. eine vordere Stoßfängeranordnung, wie durch einen seitens der Einsprechenden zitierten Zeugen bestätigt (siehe auch D5, Seite 3). D5 zeige also einen anderen Verwendungszweck und sei deshalb als nächstliegender Stand der Technik ungeeignet.

D5 zeige unstrittig nicht das Merkmal Pr. Ausgehend von diesem Unterschiedsmerkmal sei die objektive technische Aufgabe der Erfindung darin zu sehen, einen Schlussquerträger für ein Nutzfahrzeug zu schaffen, der durch einen verbesserten Kraftfluss hohe Vertikallasten aufnehme und gleichzeitig aufgrund eines besonders gestalteten Zuschnitts einfach und kostengünstig in der Herstellung und Montage sei und ein geringes Gewicht aufweise.

D3 offenbare einen Schlussquerträger für eine Sattelzugmaschine (Spalte 1, Zeilen 23 bis 27), die keine Anhängelasten trage und nicht zur Aufnahme von durch Anhänger verursachten Vertikallasten ausgelegt sei. Der Fachmann würde D3 nicht berücksichtigen, da D3 nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe beitrage. Selbst unter Berücksichtigung von D3 hätte der Fachmann höchstens die vertikalen Befestigungsfahnen verkürzt (siehe Figuren 2 bis 4), um eine Überlappung der Befestigungsfahnen zu vermeiden, und wäre damit zu einem Gegenstand gelangt, der mindestens die Merkmale H und I nicht mehr aufweise. Dies stelle immer noch eine betriebstaugliche Anschlusskonfiguration dar, da zwei Befestigungslöcher in den horizontalen Befestigungs­fahnen verblieben. Im Stand der Technik finde sich hingegen kein Hinweis, die horizontalen Befestigungs­fahnen zu verkürzen und gleichzeitig zur Aufnahme hoher Vertikallasten die vertikalen Fahnen zu verlängern.

Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von dem Schlussquerträger der D3 durch die Merkmale H und I. In Dokument D3 sei Merkmal H nicht zu realisieren, da die Vertikalfahne beim Verlängern an die horizontalen Befestigungsfahnen anstoße. D3 biete keine Lösungsansätze, die vertikalen Befestigungsfahnen zu verlängern und die horizontalen Fahnen zu verkürzen, und zeige keinen Querträger für hohe Vertikallasten.

Insbesondere führe auch eine beliebige Kombination der Dokumente D5 und D3 miteinander nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. Die Kombination der Merkmale H und Pr sei also weder in D5 noch in D3 noch durch deren Kombination nahegelegt.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Änderungen - behauptete Zwischenverallgemeinerung (Artikel 123 (2) EPÜ)

2.1 Das in Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung aufgenommene Merkmal Pr ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in den Figuren und auf Seite 9, zweiter Absatz (entspricht Absatz [0030] der A2-Schrift) offenbart. Der Einwand der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen den Wortlaut und dessen unmittelbare und eindeutige Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen. Vielmehr wird eine Zwischenverallgemeinerung wegen Verallgemeinerung des einzigen offenbarten Ausführungs­beispiels geltend gemacht, welches weitere Merkmale, insbesondere "tropfenförmige Aussparungen" umfasse. Ein Schlussquer­träger ohne diese Aussparungen sei nicht direkt und unmittelbar aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar.

Wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise festgestellt, sind die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt, wenn der Fachmann den Gegenstand des geänderten Anspruchs unmittelbar und eindeutig der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens entnehmen kann. Dabei muss eine mit der Änderung beanspruchte spezielle geometrische Konfiguration nicht bereits in der ursprünglichen Anmeldung oder im Streitpatent "beansprucht" gewesen sein, da der Anspruchsgegenstand auch durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung eingeschränkt werden kann. Entscheidend ist, ob eine Änderung dazu führt, dass der Fachmann neue technische Informationen erhält (siehe G 2/10, Nr. 4.5 der Gründe).

2.2 Die Kammer kann vorliegend keine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung erkennen, da das in Anspruch 1 zur weiteren Charakterisierung des Schlussquerträgers aufgenommene Merkmal Pr, welches die Anordnung der Befestigungsfahnen in einer Ebene beschreibt, nicht in einem engem Zusammenhang mit den "tropfenförmigen Aussparungen" steht.

Der ursprünglich als unabhängiger Verfahrensanspruch eingereichte Anspruch 11 wies "tropfenförmige Aussparungen an Biegekantenenden" auf und stellte die tropfenförmigen Aussparungen in engen Zusammenhang mit dem in diesem Anspruch spezifizierten Ausstanz- und Biegeverfahren. Anspruch 1 hingegen war schon in der ursprünglich eingereichten Fassung nur auf einen Schlussquerträger und dessen geometrische Konfiguration gerichtet, und zwar ohne irgendeinen Bezug auf ein Herstellverfahren. Ein in Zusammenhang mit einem Verfahren beanspruchtes wesentliches Merkmal muss jedoch nicht auch automatisch für ein beanspruchtes Erzeugnis gelten, da Erzeugnis- und Verfahrensansprüche unterschiedliche Schutzbereiche abstecken und Verfahrensmerkmale sich nicht zwangsläufig in dem mit diesem Verfahren hergestellten Produkt bzw. Erzeugnis manifestieren müssen (siehe dazu auch die gefestigte Rechtsprechung zu sogenannten Product-by-Process-Ansprüchen). Auch die das Herstellverfahren betreffenden Passagen in der Beschreibung (siehe Absätze [0023] und [0025] der A2-Publikation) setzen die "tropfenförmigen Aussparungen" lediglich in Beziehung zu dem Biegevorgang des Blechzuschnitts zur Herstellung des Schlussquerträgers, belegen also nicht, dass sich die "tropfenförmigen Aussparungen" auch in dem fertigen Schlussquerträger manifestieren oder in engem Zusammenhang mit dem fertigen Erzeugnis stehen. Wie nachfolgend noch aufgezeigt, wird auch bei der Beschreibung des Schlussquerträgers an keiner Stelle explizit auf tropfenförmigen Aussparungen beim fertigen Produkt hingewiesen. Im Übrigen wurde schon mit der Recherche ein Einwand wegen Nichteinheitlichkeit in Bezug auf Erzeugnisanspruch 1 und Verfahrensanspruch 11 geltend gemacht und daraufhin auf die Weiterverfolgung des Anspruchs 11 verzichtet.

Gemäß dem von Anspruch 1 abhängigen Anspruch 5 bzw. dem dazu korrespondierenden Absatz [0017] der Beschreibung wird ein "weiterer Vorteil der Erfindung" dadurch erreicht, dass der Zuschnitt des Blechmaterials tropfenförmige Aussparungen aufweist. Damit sind die tropfenförmigen Aussparungen dem Zuschnitt des Blechmaterials und damit dem Ausgangsmaterial des Herstellungsverfahrens zugeordnet, wobei dieser Fertigungsschritt für den beanspruchten Schlussquerträger als vorteilhafte bzw. fakultative Charakterisierung anzusehen ist. Es ist daraus jedoch nicht abzuleiten, dass tropfenförmige Aussparungen notwendigerweise im fertigen Erzeugnis aufscheinen.

Absatz [0035] der Beschreibung des Streitpatents (entspricht dem die Seiten 10 und 11 überbrückenden Absatz der ursprünglichen Beschreibung) bezieht sich, wie von der Beschwerdeführerin festgestellt, auf einen Zuschnitt des Blechmaterials des Schlussquerträgers gemäß Figur 5 und beschreibt ebenfalls das Ausgangs­material zur Herstellung des Schlussquerträgers. Auch wenn Absatz [0035] betont, dass die tropfenförmigen Aussparungen für die gewünschte Blechumformung erforderlich seien, so ist - wie bereits dargelegt - der auf das fertige Erzeugnis gerichtete Anspruch 1 nicht untrennbar mit diesem Herstellungs­verfahren verbunden. Der auf eine spezielle geometrische Konfiguration des Schlussquer­trägers gerichtete Anspruch 1 mit in einer Ebene liegenden Befestigungs­fahnen ist durchaus auch mittels anderer Verfahren als einer Blechumformung mittels Biegen herstellbar.

Der in Figur 3a und 3b dargestellte Schlussquerträger weist gemäß Absatz [0033] in den Eckbereichen "Aussparungen 19" auf, wobei aber jeglicher Hinweis auf die Form oder Kontur dieser Aussparungen fehlt. Nach Auffassung der Kammer kann den Figuren 3a und 3b nicht unmittelbar und eindeutig eine "tropfenförmige" Ausbildung der Aussparungen entnommen werden, so dass nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich die "tropfenförmige Aussparungen" des Blechzuschnitts bzw. Ausgangsmaterials in dem tatsächlichen fertigen Produkt manifestieren. Diese Offenbarungs­stellen können nach geltender Rechtsprechung der Beschwerdekammern zum Offenbarungsgehalt von Zeichnungen also nicht als Grundlage für die Aufnahme des Merkmals "tropfenförmige Aussparungen" in Anspruch 1 zur Charakterisierung des beanspruchten Schlussquerträgers dienen.

2.3 Da wie bereits ausgeführt die "tropfenförmigen Aussparungen" zwar für das Herstellverfahren erforderlich und damit "wesentlich" sein mögen, allerdings nicht zur Charakterisierung des fertigen Erzeugnisses, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die für den "Wesentlichkeitstest" von der Beschwerdegegnerin angesetzten Kriterien vorliegend im Falle der behaupteten Zwischenverallgemeinerung anwendbar sind - insbesondere auch angesichts der Ausführungen in T 910/03 (siehe Punkt 3.5 der Gründe), wonach die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Merkmalen nicht mehr anwendbar sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung T 1180/08 betrifft eine Zwischenverallgemeinerung bei einer Kombination von mehreren Teilen einer konkreten Betätigungsmechanik und somit strukturellen Merkmalen eines Erzeugnisses und ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, bei dem es um einen Erzeugnisanspruch und die Kombination mit für das Herstellungsverfahren relevanten Merkmalen geht.

2.4 Damit gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand von Anspruch 1 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt und keine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung vorliegt.

3. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ 1973)

3.1 Geht man vom Dokumentensatz D5 als nächstliegendem Stand der Technik aus, so stimmt die Kammer mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich nur durch das Merkmal Pr von D5 unterscheidet. Zum einen ist der in D5 gezeigte Querträger, auch wenn er in einer vorderen Stoßfängeranordnung zum Einsatz kommen mag, zur Verwendung am Schluss eines Fahrzeugs "geeignet" und kann deshalb als gattungsgemäßer "Schlussquerträger" aufgefasst werden; außerdem kennzeichnet der Begriff "Schluss" lediglich einen den Fahrzeugrahmen "abschließenden" Querträger, womit sowohl ein vorderer als auch ein hinterer Querträger gemeint sein mag. Zum anderen liegen die Löcher der oberen, unteren und vertikalen Befestigungsfahnen in einer oberen und unteren Befestigungsebene im Sinne der Merkmale G, H und I, wobei die Ebenen jeweils durch die oberen und unteren Lochreihen auf der linken und rechten Seite aufgespannt werden.

Merkmal Pr spezifiziert, dass die Befestigungsfahnen den Schlussquerträger seitlich in einer Ebene abschließen, womit im Unterschied zu D5 kürzere Befestigungsfahnen realisierbar sind. Es ist der Beschwerdeführerin also darin zuzustimmen, dass damit eine Gewichts- und Kostenersparnis erreicht wird und sich ausgehend von diesem Unterschiedsmerkmal die objektive technische Aufgabe einer Optimierung des Materialverbrauchs stellt. Da der D5 keine Information darüber zu entnehmen ist, wie die Befestigungslöcher in D5 gebohrt werden, ob bereits im zugeschnittenen Ausgangsblech oder erst im fertigen Schlussquerträger, ist der von der Beschwerdeführerin angesprochene Vorteil bei nicht überlappenden Befestigungsfahnen, dass ein Bohren durch zwei Bleche vermieden werde, bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe nicht zu berücksichtigen, insbesondere da ansonsten die Aufgabe auch bereits einen Hinweis auf die angestrebte Lösung enthalten würde. Da die vertikalen Befestigungs­fahnen aus D5 sich im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Mittelstegs erstrecken und damit bereits zur Aufnahme von hohen Vertikallasten beitragen, kann auch die Aufnahme hoher Vertikallasten bzw. die Beibehaltung der (aus D5 bekannten) vorteilhaften Kräfteverteilung nicht in die zu formulierende Aufgabe Eingang finden.

Die Kammer kann der Beschwerdeführerin noch darin folgen, dass der mit der gestellten Aufgabe befasste Fachmann Dokument D3 in Betracht ziehen würde, da in D3 ein kosten- und gewichtsreduzierter Schlussquerträger dargestellt werden soll. Allerdings ist D3 nur die Lehre zu entnehmen, die vertikalen Befestigungsfahnen zu verkürzen (siehe Figuren 2 bis 4). Damit würde der Fachmann aber zu einem Schlussquerträger gelangen, der nicht mehr die Merkmale H und I aufweist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die einzig vernünftige Modifikation des Schlussquerträgers aus D5 in einem Kürzen der horizontalen Befestigungsfahnen bestehe, da ein Kürzen der vertikalen Fahnen zu einer nichtfunktionsfähigen Ausführungsform ohne Löcher zur Befestigung am Chassis führe. Dies stellt aber nach Auffassung der Kammer eine Modifikation dar, die nicht durch Dokument D3 nahegelegt wird, sondern eine zusätzliche Abwandlung der in D3 gezeigten Lehre voraussetzen würde: Der Fachmann würde zuerst aufgrund der Lehre von D3 eine Materialeinsparung durch Verkürzen der vertikalen Befestigungsfahnen erkennen, müsste dann allerdings stattdessen die Länge der vertikalen Befestigungsfahnen aus D5 unverändert lassen und dafür die horizontalen Befestigungsfahnen kürzen. Dazu gibt aber weder D5 noch D3 irgendeine Anregung. Auch kann die Kammer in D5 keinen Längsträger eines Fahrzeugrahmens bzw. kein Chassis mit einem definierten Lochbild erkennen, wodurch der Fachmann davon abgehalten sein könnte, im Falle des Kürzens der vertikalen Befestigungsfahnen zusätzliche Bohrungen in der Mitte der vertikalen Fahnen und am Chassis zur Befestigung vorzusehen. Längsträger sind hingegen in D3 gezeigt, und dort finden sich durchaus Bohrungen am Chassis im mittleren Bereich der vertikalen Befestigungsfahnen. Eine Kombination des Querträgers aus D5 - nach Kürzen der vertikalen Befestigungsfahnen gemäß D3 - mit einem Fahrzeugrahmen bzw. Chassis wie in D3 gezeigt würde also zu einer funktionsfähigen Ausführungsform führen, insbesondere wenn das aus D3 bekannte Lochbild der Bohrungen für die vertikalen Befestigungsfahnen verwendet wird; allerdings führt diese Modifikation wie bereits ausgeführt nicht zum Gegenstand von Anspruch 1.

3.2 Die Beschwerdeführerin verbindet mit der fehlenden Überlappung der Befestigungsfahnen gemäß Merkmal Pr noch den weiteren Effekt einer erleichterten Montage des Schlussquerträgers, da die Bohrungen in den Befestigungsfahnen beim Verschrauben mit dem Chassis nicht mehr exakt übereinander auszurichten seien. Selbst wenn er in D3 eine Lösung für die Aufgabe finden sollte, die Montage zu erleichtern, so lehrt ihn dieses Dokument - wie bereits ausführlich argumentiert - nur, die vertikalen Befestigungsfahnen zu verkürzen. Die Beschwerdeführerin setzt in ihrer Argumentation zwar voraus, der Fachmann schneide das Blech so zu, dass die Löcher in den Vertikalfahnen beibehalten würden. Damit trifft die Beschwerdeführerin aber zusätzlich zu der zu lösenden Aufgabe, die Montage des Schlussquerträgers zu erleichtern, die weitere Annahme, dass die Löcher in den Vertikalfahnen beizubehalten sind. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig, insbesondere da damit schon ein Hinweis auf die angestrebte Lösung gegeben wird.

3.3 Auch wenn man die Argumentation der Beschwerdeführerin dahingehend verstehen sollte, dass es ausgehend von D5 als nächstliegendem Stand der Technik schon allein für den Fachmann naheliegend sei, zum Gegenstand von Anspruch 1 zu gelangen, so ist die Kammer davon nicht überzeugt. Der in D5 gezeigte Querträger hat aufgrund der Überlappung der vertikalen und horizontalen Befestigungsfahnen mit gemeinsamer Verschraubung durch beide Befestigungsfahnen hindurch ein sehr stabiles Design. Will der Fachmann ausgehend von D5 den Materialverbrauch optimieren, so wird er alle Möglichkeiten dazu in Betracht ziehen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dazu neben den drei von der Beschwerdeführerin angeführten Möglichkeiten zur Vermeidung der Überlappung der Befestigungsfahnen (durch Kürzen entweder beider oder jeweils nur einer der vertikalen und horizontalen Befestigungsfahnen) weitere Möglichkeiten existieren, da Material auch an anderer, zudem statisch weniger kritischer, Stelle eingespart werden kann, etwa durch das Vorsehen von Ausnehmungen in den oberen und unteren Flanschleisten. Nach Auffassung der Kammer ist ein Kürzen der Befestigungsfahnen aus D5, insbesondere der horizontalen Befestigungsfahnen, für den Fachmann ohne konkreten Hinweis nicht naheliegend. Der Fachmann wäre ohne weitere Anregung vielmehr davon abgehalten, die stabile Konstruktion mit überlappenden Befestigungsfahnen aus D5 aufzugeben, und würde Merkmal Pr aus Anspruch 1 nicht realisieren.

3.4 Schließlich stellt die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Dokument D3 in Frage. Unstrittig zeigt D3 nicht die kennzeichnenden Merkmale H und I mit vertikalen Befestigungsfahnen, die sich im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Mittelstegs erstrecken und zwei in der oberen und unteren Befestigungsebene angeordnete Löcher aufweisen. Die zu lösende Aufgabe kann nicht in einer Anpassung des Querträgers an übliche LKW-Chassis gesehen werden, da diese Aufgabe - wie von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt - schon in D3 selbst gelöst ist. Auch die in D3 angesprochene Kosten- und Gewichtsreduzierung ist bereits in D3 durch verkürzte vertikale Befestigungsfahnen gelöst, so dass daraus keine Anregung zur Verlängerung der vertikalen Befestigungsfahnen abzuleiten ist.

Die mit den Merkmalen H und I spezifizierten vertikalen Befestigungsfahnen erhöhen die Festigkeit des Mittelstegs und erlaubt beispielsweise die Aufnahme höherer Vertikallasten. Die Beschwerdeführerin setzt zur Lösung der Aufgabe, die Festigkeit des Mittelstegs zu erhöhen, weiterhin Befestigungsfahnen in einer Ebene und einen geringen Materialeinsatz - bzw. eine alternative Anordnung ohne zusätzlichen Materialeinsatz - voraus. Dies sind aber wiederum zusätzliche Annahmen, welche den Fachmann auf die mit Anspruch 1 spezifizierte Lösung hinleiten sollen, was im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes nicht zulässig ist. Es sind verschiedenste Maßnahmen denkbar, um ausgehend von D3 die Festigkeit des Mittelstegs zu erhöhen, und ohne weitere Anregung oder ohne jeglichen Hinweis im Stand der Technik ist ein Verlängern der vertikalen Befestigungsfahnen bei gleichzeitigem Verkürzen der horizontalen Befestigungsfahnen nicht nahegelegt.

Selbst wenn man ein Verlängern der vertikalen Befestigungsfahnen als naheliegend ansehen würde, ist nicht nachvollziehbar, wieso der Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe nicht sogar bewusst eine Überlappung der Befestigungsfahnen in Kauf nehmen würde, auch wenn damit Merkmal Pr aufgegeben würde. Genau diese Lösung wird dem Fachmann auch mit D5 angeboten, wobei er wegen der Aufgabe von Merkmal Pr nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen würde. Die Beschwerdeführerin setzt zwar wiederum voraus, dass der Fachmann die Anordnung der Befestigungsfahnen in einer Ebene beibehalten würde. Diese zusätzlich getroffene Annahme soll jedoch den Fachmann auf die gewünschte Lösung leiten und ist deshalb unzulässig und nicht zu berücksichtigen.

3.5 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass weder ausgehend von D5 noch ausgehend von D3 der Gegenstand von Anspruch 1 für den Fachmann nahegelegt wird, auch nicht unter Berücksichtigung der Lehre des jeweils anderen Dokuments D3 bzw. Dokumentensatzes D5.

Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ 1973).

4. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Beschwerdebegründung neu vorgelegten Dokumente zu D5 als verspätet zurückzuweisen sind oder ob die offenkundige Vorbenutzung durch den Dokumentensatz D5 bewiesen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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