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          • Goal 2: Digital transformation
          • Goal 3: Master quality
          • Goal 4: Partner for positive impact
          • Goal 5: Secure sustainability
        • Annual Review 2022
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          • Übersicht
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          • Executive summary
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          • Goal 5: Secure sustainability
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T 0381/87 (Veröffentlichung) 10-11-1988

Europäischer Rechtsprechungsidentifikator
ECLI:EP:BA:1988:T038187.19881110
Datum der Entscheidung:
10 November 1988
Aktenzeichen
T 0381/87
Antrag auf Überprüfung von
-
Anmeldenummer
83900154.2
IPC-Klasse
A61K 31/06
Verfahrenssprache
EN
Verteilung
-

Download und weitere Informationen:

Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Europäisches Patentregister
Bibliografische Daten verfügbar in:
EN
DE
FR
Fassungen
OJ
Bezeichnung der Anmeldung
-
Name des Anmelders
Research Association
Name des Einsprechenden
-
Kammer
3.3.01
Leitsatz

1. Ein Dokument wird nicht schon dadurch "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", daß es an ein Mitglied der Öffentlichkeit adressiert und in einen Briefkasten geworfen wird. Es wird erst durch seine Auslieferung an den Adressaten "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" (s. Nr. 4 (2) der Entscheidungsgründe).

2. Bei Tatfragen (hier der Frage, wann ein Dokument der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist) muß das EPA anhand der ihm vorliegenden Beweismittel entscheiden, was aller Wahrscheinlichkeit nach geschehen ist, d. h. welche Möglichkeit die wahrscheinlichste ist (s. Nr. 4 (4) der Entscheidungsgründe).

3. Wenn ein Dokument in einer Bibliothek an einem bestimmten Tag "für jedermann zugänglich war, der es einsehen wollte", so genügt dies für die Feststellung, daß das Dokument an diesem Tag "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist": es ist rechtlich nicht erforderlich, i) daß ein Mitglied der Öffentlichkeit durch ein Register oder auf sonstige Weise wußte, daß das Dokument an diesem Tag zugänglich war, oder ii) daß ein Mitglied der Öffentlichkeit an diesem Tag tatsächlich nach dem Dokument gefragt hat (s. Nr. 4 (4) b) der Entscheidungsgründe).

4. Wenn dem Anmelder im Prüfungsverfahren hätte bewußt werden müssen, daß der einzige Anspruchssatz der Anmeldung Gefahr läuft, zurückgewiesen zu werden, so hätte er der Prüfungsabteilung einen oder mehrere Hilfsanträge mit Alternativansprüchen vorlegen müssen, die den etwaigen Zurückweisungsgründen Rechnung tragen. Die Prüfungsabteilung hätte in diesem Falle zuerst den Hauptantrag und dann - wenn dieser nicht gewährbar ist - die Hilfsanträge prüfen und darüber entscheiden müssen (vorbehaltlich der Ausübung des ihr nach Regel 86 (3) EPU eingeräumten Ermessens). Hilfsanträge, die erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens (z. B. in der mündlichen Verhandlung) eingereicht werden, können von der Kammer in Ausübung ihres Ermessens zurückgewiesen werden (im Anschluß an die Entscheidung T 153/85 "Alternativansprüche/AMOCO", ABl. EPA 1988, 1).

Relevante Rechtsnormen
European Patent Convention Art 54 1973
European Patent Convention Art 110 1973
European Patent Convention Art 111 1973
European Patent Convention Art 86(3) 1973
Schlagwörter

Veröffentlichung

Artikel mit einer Beschreibung der Erfindung zu Veröffentlichungszwecken an Chemical Society gesandt

Geheimhaltung bis zur Veröffentlichung

Zeitpunkt der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit

Aussage des Bibliothekars

Ermessensspielraum bei der Zulassung geänderter Ansprüche durch die erste Instanz

Orientierungssatz
-
Angeführte Entscheidungen
-
Anführungen in anderen Entscheidungen
T 0750/94
T 0296/93
T 0225/03
T 0313/05
T 0487/05
T 1335/05
T 1553/06
T 1385/07
T 0545/08
T 0018/09
T 0834/09
T 0106/11
T 1050/12
T 0444/88
T 0743/89
T 1238/20
T 0148/91
T 0275/91
T 0729/91
T 0296/93
T 0296/93
T 0568/02
T 0970/93
T 0750/94
T 0750/94
T 0182/00
T 0542/95
T 0184/11
T 0296/93
T 0750/94
T 0062/96
T 0082/90

I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 83 900 154.2 wurde am 29. November 1982 unter Inanspruchnahme der Priorität einer am 27. November 1981 in den Vereinigten Staaten eingereichten Anmeldung eingereicht. Im Prüfungsverfahren hielt die Prüfungsabteilung der Anmeldung einen Artikel der drei in der Anmeldung bezeichneten Erfinder entgegen, der in der Zeitschrift "Chemical Communications" der Chemical Society, Band 22 (1981), Seiten 1195 und 1196 abgedruckt (Entgegenhaltung A) und der auch Gegenstand der Erfindung war. Die Prüfungsabteilung wies in einem Bescheid vom 10. Juli 1985 auf eine Fußnote am Ende des Artikels hin, aus der hervorgehe, daß dieser am 12. August 1981 bei der Chemical Society eingegangen sei, und bat um den Nachweis, daß das Dokument A der Öffentlichkeit nicht vor dem 27. November 1981 zugänglich gemacht worden sei.

II. In seiner Erwiderung vom 16. Dezember 1985 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin Beweismaterial in Form eines von einem europäischen Patentvertreter einer Sozietät im Vereinigten Königreich unterzeichneten Schreibens vor, das folgende Erklärung enthielt:

A. "Ich habe telefonisch mit der Vertriebsabteilung der Royal Society of Chemistry, der Herausgeberin des betreffenden Dokuments, gesprochen. Das Dokument wurde am Mittwoch, den 25. November 1981, nachmittags als gewöhnliche Postsendung an die Abonnenten verschickt. Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Auslieferung mindestens zwei Tage dauert; es ist jedoch möglich, daß ortsansässige Abonnenten die Zeitschrift bereits am 26. erhalten haben."

In dem Schreiben wurden dann Beweise dafür genannt, daß das aus urheberrechtlichen Gründen hinterlegte Exemplar des Dokuments A erst am 7. Januar 1982 bei der British Library eingegangen und am 11. Januar 1982 in der Science Reference Library der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Außerdem habe die National Lending Library am 30. November 1981 ein Exemplar des Dokuments A erhalten.

In dem Schreiben hieß es weiter: "Das Bibliotheksexemplar der Chemical Society Library war nicht datiert."

Es endete mit folgender Erklärung:

B. "Ich halte es für möglich, daß einige private Abonnenten die Zeitschrift am 26. November erhalten haben; beweisen läßt sich dies jedoch nicht. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß die privaten Abonnenten ihr Exemplar bei Erhalt mit dem Eingangsdatum versehen. Sie werden allerdings mit der entfernten Möglichkeit rechnen müssen, daß jemand aus diesem Personenkreis innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegt, wenn er das Eingangsdatum nachweisen kann."

III. In einem Bescheid vom 3. April 1986 erklärte die Prüfungsabteilung, da das Dokument A am 25. November 1981 an die Abonnenten verschickt worden sei, gehe sie davon aus, daß es auch an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob die Veröffentlichung am 12. August 1981 erfolgt sei. In ihrer Erwiderung vom 31. Juli 1986 stellte die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung in Frage, daß der Tag der Absendung des Dokuments A auch der Tag seiner Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit sei, da Postsendungen nicht bereits bei Absendung, sondern erst bei Auslieferung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.

IV. Am 19. Mai 1987 erließ die Prüfungsabteilung eine Entscheidung, in der sie die Auffassung vertrat, daß der 25. November 1981 als Veröffentlichungstag anzusehen sei, da der Herausgeber des Dokuments A, die Chemical Society, die Zeitschrift an diesem Tag versandt und damit keine Kontrolle mehr über deren Weiterverbreitung gehabt habe. In der Entscheidung hieß es unter Nummer 4:

"Es besteht keinerlei Zweifel daran, daß die Öffentlichkeit bereits am 25. November 1981 - z. B. durch Erwerb eines Exemplars beim Verlag - Zugang zu dem Dokument A hatte."

In der Entscheidung wurde ferner ausgeführt, daß "das Veröffentlichungsdatum ein objektiver Tatbestand" sei und daß "Vermutungen und Spekulationen über die übliche Beförderungsdauer (von Postsendungen) irrelevant und rechtsunwirksam" seien. Außerdem wurde unter Bezugnahme auf das unter Nummer II genannte Zitat B in Absatz 6 der Entscheidung festgestellt, daß das Datum der Auslieferung prima facie der 26. November 1981 sei und für ortsansässige Abonnenten sogar der 25. November 1981 gewesen sein könnte.

Die Patentanmeldung wurde deshalb wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen.

V. Am 6. Juli 1987 wurde unter Entrichtung der entsprechenden Gebühr Beschwerde eingelegt. Am 31. August 1987 wurde eine Beschwerdebegründung eingereicht, in der die in der Entscheidung angegebene Begründung angefochten wurde.

Mit Schreiben vom 16. März 1988 fragte der Berichterstatter beim Bibliothekar der Royal Society of Chemistry nach, wann das Dokument A erstmals in der Bibliothek der Gesellschaft ausgelegt worden sei.

In einem Bescheid vom 17. März 1988 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, daß das Dokument A von der Chemical Society vertraulich zu behandeln war, als es am 12. August 1981 bei ihr einging.

Auf das Schreiben des Berichterstatters vom 16. März 1988 hin erklärte der Bibliothekar der Royal Society of Chemistry mit Schreiben vom 25. März 1988, daß das Dokument A "am 26. November 1981 in der Bibliothek der Gesellschaft ausgelegt worden ist". Dieses Schreiben übermittelte der Berichterstatter der Beschwerdeführerin am 25. April 1988 mit dem Hinweis, es scheine den Beweis dafür zu liefern, daß das Dokument A am 26. November 1981 zum Stand der Technik erwachsen sei. Gleichzeitig forderte er sie zur Stellungnahme auf.

VI. In ihrer Erwiderung reichte die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes weiteres Beweismaterial ein:

a) Keine Bibliothek außer der der Royal Society of Chemistry habe (den im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten umfangreichen Nachforschungen zufolge) ein Exemplar des Dokuments A vor dem 30. November 1981 erhalten.

b) Entsprechend einer Veröffentlichung der Royal Society of Chemistry mit dem Titel "Refereeing Procedure and Policy" seien Artikel, die der Gesellschaft zur Veröffentlichung angeboten würden, als vertraulich zu behandeln. Unter Nummer 1.3.3 dieser Veröffentlichung heiße es ferner: "Informationen, die die Lektoren solchen Artikeln entnehmen, dürfen erst dann freigegeben werden, wenn der Artikel veröffentlicht worden ist."

c) Es sei anzunehmen, daß das einzige für die Bibliothek der Royal Society of Chemistry bestimmte Exemplar des Dokuments A ihr am 26. November 1981 per Straßentransport zugestellt worden und dort gegen Mittag eingetroffen sei. Es dürfte bei seinem Eingang mit dem Tagesstempel versehen worden sein.

Auf die Bitte um nähere Ausführungen zu seinem Schreiben vom 25. März 1988 gab der Bibliothekar am 11. Juli 1988 folgende schriftliche Erklärung ab:

"Wir legen eine Fotokopie der Karteikarte bei, aus der hervorgeht, daß das Heft Nr. 22 (1981) der Zeitschrift "Chemical Communications" der Chemical Society am 26. November 1981 in die Bibliothek aufgenommen worden ist.

In der Regel werden Zeitschriften noch am selben Tag in der Freihandbibliothek ausgelegt; wir können jedoch nicht mit absoluter Sicherheit sagen, ob dies tatsächlich geschehen ist. Die Zeitschrift ist jedoch an diesem Tag jedermann auf Antrag zugänglich gewesen. Ich hoffe, daß der Sachverhalt damit geklärt ist."

VII. Am 10. November 1988 fand eine mündliche Verhandlung statt. Zu dem unter Nummer VI c genannten Beweismaterial brachte die Beschwerdeführerin schriftlich und mündlich im wesentlichen folgendes vor:

a) Aus den Schreiben des Bibliothekars gehe hervor, daß das Datum, an dem das Dokument A tatsächlich in der Bibliothek ausgelegt worden sei, nirgends verzeichnet sei.

Auf der Karteikarte mit dem Datum der Neuzugänge sei beim Dokument A das Datum 26. November 1981 nicht wie bei den meisten anderen Heften der Chemical Communications aufgestempelt, sondern handschriftlich eingetragen worden. Dadurch, daß der Eintrag handschriftlich erfolgt sei, entstehe eine gewisse Unsicherheit. Es sei nämlich ebensogut möglich, daß das Dokument A erst am 27. November 1981 in der Bibliothek zugänglich gewesen und der handschriftliche Eintrag zurückdatiert worden sei.

b) Auch wenn das Dokument A den Angaben des Bibliothekars zufolge am 26. November 1981 jedermann auf Antrag zugänglich gewesen sei, hätte dies zu diesem Zeitpunkt niemand wissen können, da es an jenem Tag noch nicht registriert gewesen sei.

c) Die Kammer dürfe die schriftliche Aussage des Bibliothekars nicht für uneingeschränkt wahr halten, weil dieser natürlich den Sachverhalt so schildere, wie er sich hätte zutragen sollen, aber nicht wisse, was tatsächlich geschehen sei.

d) Die Patentanmeldung sollte keinesfalls aufgrund des vorliegenden Beweismaterials "zum Tode verurteilt" werden.

e) Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine Entscheidung des 12. Senats des Bundespatentgerichts vom 6. Dezember 1983 (veröffentlicht in "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte", 1984, 148).

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Hauptantrag die Erteilung eines Patents in der von der Prüfungsabteilung geprüften Fassung.

Sie stellte in der mündlichen Verhandlung erstmals hilfsweise den Antrag auf Erteilung eines Patents mit einem geänderten Hauptanspruch, in dem die in Dokument A konkret offenbarten Verbindungen ausgenommen sind.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde verkündet, daß die Beschwerde bezüglich des Hauptantrags zurückgewiesen und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Hilfsantrag an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen wird.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Hauptantrag

2. In der vorliegenden Beschwerde ist vor allem darüber zu entscheiden, ob das Dokument A vor dem 27. November 1981 im Sinne des Artikels 54 (1) EPU "zum Stand der Technik" gehörte. Den "Stand der Technik" bildet nach der Definition in Artikel 54 (2) EPU "alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung ... zugänglich gemacht worden ist." Die Frage lautet deshalb, ob das Dokument A als schriftliche Beschreibung vor dem 27. November 1981 "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist".

3. Nach dem hier vorliegenden Beweismaterial gibt es vier mögliche Wege, auf denen das Dokument A vor dem 27. November 1981 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein könnte:

1) Der Artikel, der Gegenstand des Dokuments A ist, ist der Royal Society of Chemistry zur Veröffentlichung in einer der von ihr herausgegebenen Zeitschriften zugesandt worden und dort am 12. August 1981 eingegangen. Diese Möglichkeit wurde von der Prüfungsabteilung in ihren Bescheiden vom 10. Juli 1985 und 3. April 1986 angesprochen, aber nicht geklärt.

2) Das Dokument A ist am 25. November 1981 als gewöhnliche Postsendung von der Royal Society an ihre Abonnenten verschickt worden. Wie unter Nummer IV angegeben, ist die Prüfungsabteilung aus diesem Grund zu der Auffassung gelangt, daß das Dokument A am 25. November 1981 veröffentlicht worden ist.

3) Ein oder mehrere Abonnenten könnten ein Exemplar des Dokuments A, das am 25. November 1981 als gewöhnliche Postsendung abgesandt worden war, bereits vor dem 27. November 1981 erhalten haben. Wie ebenfalls unter Nummer IV erwähnt, war dies ein weiterer Grund für die Entscheidung der Prüfungsabteilung.

4) Ein Exemplar des Dokuments A ist am 26. November 1981 an die Bibliothek der Royal Society of Chemistry geliefert und in ihren Bestand aufgenommen worden (s. Nr. V und VI).

4. Diese Möglichkeiten werden im folgenden einzeln erörtert.

4.1. Angesichts des von der Beschwerdeführerin vorgelegten, unter Nummer VI b genannten Beweismaterials zweifelt die Kammer nicht daran, daß der Artikel der Royal Society of Chemistry als vertraulich zugesandt wurde und daß diese verpflichtet war, seinen Inhalt bis zur Veröffentlichung (s. nachstehenden Absatz) geheimzuhalten.

4.2. Nach Auffassung der Kammer wird ein Dokument nicht schon dadurch im Sinne des Artikels 54 (2) EPU "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", daß es an ein Mitglied der Öffentlichkeit adressiert und in einen Briefkasten geworfen wird. Es steht außer Zweifel, daß dieses Dokument während seiner Verweildauer im Briefkasten und bis zu seiner Auslieferung an den Adressaten nicht "der Öffentlichkeit zugänglich" ist. Die Prüfungsabteilung hat daher nach Auffassung der Kammer zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß das Dokument A der Öffentlichkeit an dem Tag zugänglich gemacht worden ist, an dem es an die Abonnenten abgeschickt wurde, also am 25. November 1981.

4.3. Nach Auffassung der Kammer ist es durchaus möglich, daß ein Exemplar des Dokuments A einem Abonnenten bereits einen Tag, nachdem es im Vereinigten Königreich als gewöhnliche Postsendung aufgegeben worden war, zugestellt worden ist, d. h. am 26. November 1981. Dem unter Nummer II genannten Beweismaterial zufolge dauert es nach der Absendung in der Regel mindestens zwei Tage, bis gewöhnliche Postsendungen innerhalb des Vereinigten Königreichs zugestellt werden; die Zustellung wäre also im vorliegenden Fall nicht vor dem 27. November 1981 erfolgt. Dementsprechend ist die Kammer nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit nicht davon überzeugt, daß ein Exemplar des Dokuments A tatsächlich vor dem Prioritätstag, dem 27. November 1981, mit der Post an einen Abonnenten ausgeliefert worden ist.

4.4. Hier muß die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin anhand des Beweismaterials zunächst feststellen, was aller Wahrscheinlichkeit nach geschehen ist, und dann entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

Was den Tatbestand anbelangt, so ist die Aussage des Bibliothekars der Royal Society of Chemistry (s. Nr. V) nach Auffassung der Kammer ganz eindeutig. In seinem Schreiben vom 25. März 1988 erklärte er, daß das Dokument A "am 26. November 1981 in der Bibliothek der Society ausgelegt worden ist". In seinem späteren Schreiben vom 11. Juli 1988 gab er an, das Dokument sei am 26. November 1981 in die Bibliothek aufgenommen worden, und fügte hinzu: "In der Regel werden Zeitschriften noch am selben Tag in der Freihandbibliothek ausgelegt; wir können jedoch nicht mit absoluter Sicherheit sagen, ob dies tatsächlich geschehen ist." Beide Schreiben standen im Zusammenhang mit dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. März 1988 (wobei das erste das unmittelbare Antwortschreiben darauf war), das folgende Erklärung enthielt: "Wir benötigen diese Auskunft (über den Zeitpunkt, an dem das Dokument A erstmals in der Bibliothek ausgelegt wurde) im Zusammenhang mit einem beim EPA anhängigen Rechtsstreit". Die Kammer hat keinen Grund, daran zu zweifeln, daß der Bibliothekar sich bei der Abfassung dieser Schreiben ihrer möglichen Bedeutung voll bewußt war.

a) Wie bereits erwähnt, muß das EPA (in diesem Fall die Beschwerdekammer) bei Tatfragen, in denen es wie im vorliegenden Fall darum geht, wann ein Dokument der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist, anhand des ihm vorliegenden Beweismaterials nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit feststellen, was geschehen ist; d. h. es muß feststellen, was "aller Wahrscheinlichkeit nach" geschehen ist. Dies ist der übliche Maßstab bei der Beweiswürdigung in Verfahren dieser Art. Anhand der obengenannten Beweismittel hält die Kammer die Möglichkeit, daß das Dokument A am 26. November 1981 im Freihandbereich der Bibliothek ausgelegt worden ist, für zweifellos viel wahrscheinlicher als das Gegenteil. Ohne Gegenbeweis ist davon auszugehen, daß das, was nach Angaben des Bibliothekars "normalerweise" geschieht, auch tatsächlich eingetreten ist. Eine diesbezügliche Unsicherheit - z. B. wegen der handschriftlichen Eintragung auf der Karteikarte - fällt dabei kaum ins Gewicht. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß das Dokument A an diesem Tag in der Bibliothek ausgelegt worden ist. Dieser Tatbestand hat rechtlich gesehen zur Folge, daß das Dokument A am 26. November 1981 für die Zwecke des Artikels 54 EPU zum Stand der Technik gehörte.

b) In seinem Schreiben vom 11. Juli 1988 führte der Bibliothekar ferner aus, daß "die Zeitschrift ... an diesem Tag für jedermann auf Antrag zugänglich" war"; die Kammer vertritt dazu die Auffassung, daß es sich dabei nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit um eine echte Tatsachenfeststellung handelt. Ihres Erachtens ist damit bewiesen, daß das Dokument A am 26. November 1981 im Sinne des Artikels 54 (2) EPU "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist". Es ist rechtlich nicht erforderlich, daß ein Mitglied der Öffentlichkeit z. B. aufgrund eines Registers davon wußte, daß das Dokument an diesem Tag auf Antrag zugänglich war. Es genügt, daß das Dokument an diesem Tag der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich war, und zwar unabhängig davon, ob ein Mitglied der Öffentlichkeit davon gewußt oder die Einsichtnahme beantragt hat. Nach Auffassung der Kammer ist dies die richtige Auslegung des Artikels 54 (2) EPU.

Was die unter Nummer VII e genannte Entscheidung des Bundespatentgerichts anbelangt, so ist die Kammer der Auffassung, daß sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall von dem hier vorliegenden aus folgenden Gründen unterscheidet:

i) Erstens dürfte diese Entscheidung nach dem deutschen Patentgesetz von 1968 getroffen worden sein, das sich im Wortlaut erheblich von dem heute geltenden Patentgesetz von 1981 (das dem EPU genau entspricht) unterscheidet.

ii) Außerdem war die Sachlage anders. Im damaligen Fall handelte es sich bei dem fraglichen Dokument um eine Doktorarbeit, die wenige Tage vor dem relevanten Prioritätstag in das Archiv einer Bibliothek aufgenommen worden war. Das Archiv ist natürlich ein Bereich der Bibliothek, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Die Doktorarbeit war auch nicht vor dem Prioritätstag in das Register aufgenommen worden, so daß kein Mitglied der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag die Herausgabe aus dem Archiv verlangen konnte. Unter diesen Umständen wurde als Tatsache festgestellt, daß das Dokument nicht vor dem Prioritätstag veröffentlicht worden war.

Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem Dokument A um ein Heft der Zeitschrift "Chemical Communications", die regelmäßig erscheint und "als Forum für erste Berichte über neue, wichtige Arbeiten aus allen Bereichen der Chemie, die von besonderem allgemeinem oder fachlichem Interesse sein können" (aus Nr. 2.0 der unter Nr. V a genannten Abhandlung "Refereeing Procedure and Policy") dienen soll. Im selben Absatz heißt es weiter, daß nur solche Artikel zur Veröffentlichung angenommen werden sollten, deren Inhalt "so aktuell ist, daß eine rasche Veröffentlichung zum Fortschritt der chemischen Forschung beiträgt".

Unter diesen Umständen ist es zweifellos denkbar, daß ein interessiertes Mitglied der Öffentlichkeit am 26. November 1981 nach der neuesten Ausgabe der Chemical Communications, also des Dokuments A, gefragt hat.

Außerdem - und dies ist ganz entscheidend - war das Dokument A, wie bereits erwähnt, der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag tatsächlich zugänglich.

Aus diesen Gründen muß die Beschwerde nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Hauptantrags scheitern.

Hilfsantrag

5. Wie unter Nummer VII angegeben, hat die Beschwerdeführerin den Antrag, daß hilfsweise ein Patent auf der Grundlage eines geänderten Hauptanspruchs erteilt werden sollte, in dem die in Dokument A offenbarten Verbindungen ausgenommen sind, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dieser Kammer gestellt. Dabei hatte die Prüfungsabteilung bereits vor Ergehen ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1987 die Ansicht geäußert, daß die Ansprüche, die ihr zur Prüfung vorgelegt worden waren, keine tragfähige Grundlage für ein Patent darstellten (wenn auch aus Gründen, denen sich die Kammer nicht anschließen kann) (s. Nr. II und III). Somit war zumindest seit April 1986 die Erteilung eines europäischen Patents auf der Grundlage der Ansprüche, die den Gegenstand des Hauptantrags bilden, äußerst zweifelhaft.

In der Entscheidung T 153/85 "Alternativansprüche/AMOCO" (ABl. EPA 1988, 1) hat die Kammer festgestellt, daß für die Einreichung von Alternativansprüchen im Beschwerdeverfahren "normalerweise folgende Regel" gilt:

"Wünscht ein Beschwerdeführer, daß die Gewährbarkeit eines alternativen Anspruchsatzes, der sich vom Gegenstand her von dem in erster Instanz vorgelegten unterscheidet, von der Beschwerdekammer bei der Entscheidung über die Beschwerde (nicht nur im Hinblick auf Artikel 123 EPU) geprüft wird, so müssen diese alternativen Anspruchssätze zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht oder unverzüglich nachgereicht werden.

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung kann es die Kammer zu Recht ablehnen, Alternativansprüche zu berücksichtigen, wenn sie in einem sehr fortgeschrittenen Verfahrensstadium, z. B. in der mündlichen Verhandlung, eingereicht worden und nicht eindeutig gewährbar sind."

Die Gründe für diese Standardregel werden ebenfalls dargelegt - s. Nr. 2.1.

Aus den Ausführungen unter Nummer VII geht hervor, daß die Kammer in Ausübung des ihr nach Artikel 111 EPU eingeräumten Ermessens in der mündlichen Verhandlung entschieden hat, den Hilfsantrag im Verfahren zuzulassen und die Sache zur weiteren Entscheidung darüber an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen. Die Kammer hat hauptsächlich deshalb so entschieden, weil bei der hier gegebenen besonderen Sachlage der Gegenstand der Ansprüche, die dem Hilfsantrag zugrunde liegen, möglicherweise gewährbar ist und die erfinderische Tätigkeit dieses Gegenstands von der Prüfungsabteilung bei ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1987 noch nicht geprüft worden war.

Es ist jedoch festzuhalten, daß die von der Kammer (auf Antrag der Beschwerdeführerin) gewählte Vorgehensweise nicht im Interesse der Öffentlichkeit liegt, weil sich die endgültige Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents auf diese Anmeldung dadurch zwangsläufig weiter verzögert. Ein solcher weiterer Aufschub für die Dauer der Prüfung der Anmeldung auf erfinderische Tätigkeit liegt zwar möglicherweise im Interesse des Anmelders (da die Aussicht auf eine Patenterteilung kommerziell verwertbar ist), nicht aber im Interesse anderer potentieller Forscher auf demselben Gebiet.

Nach Auffassung der Kammer hätte in Fällen wie diesem, wo sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Prüfungsabteilung darüber im klaren hätte sein müssen, daß der von ihr eingereichte einzige Anspruchssatz durchaus zurückgewiesen werden könnte, der Prüfungsabteilung ein Hilfsantrag vorgelegt werden müssen, der dem etwaigen Zurückweisungsgrund (hier die vorzeitige Veröffentlichung des Dokuments A) Rechnung trägt. Nach Einreichung eines solchen Hilfsantrags (wie er der Kammer jetzt vorliegt) muß die Prüfungsabteilung zunächst über den Hauptantrag und - wenn dieser nicht gewährbar ist - anschließend über den Hilfsantrag entscheiden (vorbehaltlich der Ausübung des ihr in Regel 86 (3) EPU eingeräumten Ermessens).

Wird dieser Hilfsantrag erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens (z. B. in der mündlichen Verhandlung) gestellt, so kann die Kammer ihn in Ausübung ihres Ermessens entsprechend den in der obengenannten Entscheidung T 153/85 dargelegten Grundsätzen zurückweisen.

Im vorliegenden Fall stellt die Kammer fest, daß die Prüfungsabteilung zwar in ihrem Bescheid vom 3. April 1986 die Ansicht geäußert hat, daß die Ansprüche 4, 6, 13, 15 und 19 keine erfinderische Tätigkeit aufwiesen, daß sie jedoch in ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1987 keine diesbezügliche Feststellung getroffen hat, da ihr zu diesem Zeitpunkt noch kein Hilfsantrag vorlag.

Die Prüfungsabteilung sollte die Anmeldung nun auf der Grundlage der Ansprüche prüfen, die Gegenstand des der Kammer vorliegenden Hilfsantrags sind, und eine Entscheidung darüber treffen.

Entscheidungsformel

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 19. Mai 1987 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie den Hauptantrag betrifft.

3. Die Sache wird an die Prüfungsabteilung mit der Auflage zurückverwiesen, die Anmeldung auf der Grundlage der Ansprüche, die dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1988 eingereichten Hilfsantrag zugrunde liegen, zu prüfen und darüber zu entscheiden.

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